Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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B. 
Niederlagekonto: --- — 
Abgegeben den ten 18.—. 
Blatt: geg 
Deklaration 
des 
Transit= Zr 
Waarenbestandes auf dem 1 Theilunge—- Lager der Firma zu 
redit- 
am . ten 18. 3Q 
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Mit der Abmeldung am 2. Januar hat jeder Inhaber eines Transit-, Theilungs= oder Kreditlagers eine Deklaration seines 
□ 
Waarenlagers abzugeben, welche als Unterlage der Bestandsaufnahme zu dienen hat. 
Ebenso kann auf Grund des § 9 des Regulativs für außerordentliche Lageraufnahmen eine Bestandsdeklaration jederzeit 
gefordert werden. 
Für Transit= und Kreditlager sind die niedergelegten Waarenposten oder Theile derselben nach Waarengattungen geordnet 
und in der Reihenfolge aufzuführen, wie solche zur Niederlegung angemeldet worden sind, damit auf Grund der Bestands- 
deklaration das Niederlagekonto geprüft und festgestellt werden kann, welche Posten gänzlich oder theilweise durch die Zoll- 
berechnung erledigt werden. 
Bei Theilungslagern fällt die Ausfüllung der Spalte 3 aus, in Spalten 2, 4, 5, 6 sind die vorhandenen Lagerbestände so- 
weit einzeln aufzuführen, um auf Grund der Angaben eine probeweise Revision zu ermöglichen. 
Bei Kreditlagern bleibt die Spalte 3 unausgefüllt. 
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