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Weinlager-Regulativ.
1.
Den Händlern mit fremden Weinen und Spirituosen können folgende Zollerleichter= A. Einleitung.
ungen gewährt werden:
1. für den Handel mit Wein und Spirituosen oder mit einer dieser beiden Waaren-
gattungen
Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß (§ 1 Ut. b des Privatlager-
Regulativs);
2. ausschließlich für den Handel mit Wein
ein eiserner (fortlaufender) Zollkredit in der Art, daß für eine dem Umfange
des Lagers entsprechende Weinmenge nicht nur die Verzollung, sondern auch
die Festsetzung des Zollbetrags ausgesetzt bleibt, und erstere, wenn sie später-
hin erfolgt, nach dem alsdann gültigen Zolltarife zu bewirken ist.
2.
Die Theilungslager für Wein und Spirituosen (§ 1 Nr. 1) sind im Allgemeinen B. Ebeilungs-
nach den im Privatlager-Regulativ getroffenen Bestimmungen für die Theilungslager Handel mit
unter amtlichem Mitverschluß zu behandeln. ###remden.
Die Bewilligung eines solchen Theilungslagers ist an die besondere Bedingung ge- Sritituosen
knüpft, daß der regelmäßige Lagerbestand oder der jährliche Absatz nach dem Auslande *
die Menge von 300 Hektolitern jener Flüssigkeiten überschreitet. Diese Bestimmung
leidet jedoch keine Anwendung auf diejenigen Theilungslager, welche in öffentlichen
Niederlagen gehalten werden.
83.
I. Wenn verschieden tarifirte Weine oder Weine und Spirituosen oder aber ver= 2 Zolsatz.
schieden tarifirte Spirituosen unverzollt auf dasselbe Theilungslager gebracht werden, so
findet auf den gesammten Bestand des Lagers der höchste der in Betracht kommenden
Zollsätze Anwendung.
Die Direktivbehörde ist jedoch ermächtigt, die Einlagerung von Flaschenweinen und
Faßweinen innerhalb desselben Theilungslagers auch ohne räumliche Trennung, und
ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für den ganzen Lagerbestand begründet wird, zu-
zulassen.
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