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Mit derselben Wirkung kann die Direktivbehörde ausnahmsweise die Zusammen-
lagerung von Weinen mit einzelnen zur Vermischung nicht geeigneten Sorten unverzollter
ausländischer Spirituosen, sowie die Zusammenlagerung von verschieden tarifirten Spiri-
tuosen gestatten; jedoch ist hierbei eine räumliche Trennung der Weine und Spirituosen
bezw. der verschieden tarifirten Spirituosen vorzuschreiben. Was im einzelnen Falle
unter räumlicher Trennung zu verstehen ist, namentlich ob auf einen besonderen Verschluß
der einzelnen Theile des Lagers verzichtet werden kann, bleibt dem Ermessen der Direktiv-
behörde überlassen.
II. Weine, Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten, welche sich im freien Verkehr be-
finden, können unter der Bedingung auf das Lager gebracht werden, daß sie mit ihrer
Aufnahme die Eigenschaft unverzollter Waaren annehmen, und nach dem für das be-
treffende Lager maßgebenden Zollsatze im Niederlagekonto in Zugang gebracht werden.
Kommen für das Lager verschiedene Zollsätze (Nr. 1 Absatz 2 und 3) in Anwendung, so
hat die Direktivbehörde zu bestimmen, zu welchem der für das Lager maßgebenden Zoll-
keiten im Niederlagekonto anzuschreiben sind.
Inländischer noch unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein (§ 3 des Gesetzes,
betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887), sowie Spirituosen,
für welche auf Grund des § 12 des vorbezeichneten Gesetzes eine Vergütung der Ver-
brauchsabgabe gewährt ist, werden bei der Aufnahme auf das Lager wie unverzollter
ausländischer Branntwein behandelt. Wenn derartige Branntweine zum Zwecke der Ver-
mischung mit Weinen oder Spirituosen, welche zum Absatz ins Ausland bestimmt sind,
in das Lager aufgenommen werden sollen, so ist die Direktivbehörde ermächtigt, unter
geeigneten Kontrolevorschriften die Aufnahme zu gestatten, ohne daß dadurch der höhere
Zollsatz für den ganzen Lagerbestand begründet wird.
Die Bestimmungen der beiden vorigen Absätze gelten auch für solche Spirituosen,
für welche bei ihrer Aufnahme eine Rückvergütung der Maischbottich= beziehungsweise
Branntweinmaterialsteuer gewährt worden ist.
4.
ß cgiser— Die An- und Abschreibung im Niederlage-Register, welches nach Muster A in Jahres—
abschnitten zu führen ist, erfolgt nach dem Maßgehalte (Liter).
– Bei Feststellung der Litermenge des Weines ist das folgende Verfahren zu beob-
achten:
—
A. Einlagerung.
1. Gehen die zur Aufnahme in ein Theilungslager angemeldeten Weine in Fässern
ein, welche von einem deutschen Aichungsamt geaicht und spundvoll sind, so ist,