— 253 —
Ergiebt sich bei der amtlichen Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Konto ein
Minderbestand, so bleibt derselbe bei den in Gebinden eingelagerten Flüssigkeiten un—
berücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen
ist, daß der Minderbestand auf Abgängen beruht, für welche nach § 103 des Vereins-
zollgesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verhandlung über die Lagerbestands-
aufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen.
Bei der Verzollung eines zollpflichtigen Mankos wird für jedes fehlende Liter Wein
das Gewicht von 1, 17 kg in Ansatz gebracht. Das Gewicht, welches für jedes fehlende
Liter Spirituosen in Ansatz zu bringen ist, bestimmt die Direktivbehörde. Bei fehlenden
Flaschen ist der Eingangszoll nach dem Gewichte zu erheben.
Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An= oder Abschreibung der vor-
gefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen.
8 10.
Die Einhaltung der fünfjährigen Lagerfrist ist in der Art zu kontroliren, daß jede
abgemeldete Post und die zollfrei belassenen Lagerabgänge auf die am längsten lagernde
Menge abgeschrieben werden.
8 11.
Der eiserne Kredit (§ 1 Nr. 2) wird ausschließlich solchen Weinhändlern gewährt,
welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und regelmäßig mindestens 35.000 kg
fremden Weines im freien Verkehr auf Lager halten.
Die Bewilligung ist bei dem Hauptamt nachzusuchen und wird von der Direktio-
behörde für diejenige nach Kilogramm festzustellende und nicht unter 3 5000 kg betragende
Weinmenge ertheilt, welche der Antragsteller zur Zeit der regelmäßigen Bestandsaufnahme
mindestens vorräthig haben zu wollen erklärt. In diesen Bestand wird blos der im freien
Verkehr befindliche fremde Wein des Kreditnehmers eingerechnet.
Wird für verschieden tarifirte Weine eiserner Kredit begehrt, so ist für jede betreffende
Sorte die zu kreditirende Menge besonders anzugeben, widrigenfalls der Zoll seinerzeit.
nach dem höheren Zollsatze berechnet wird. Dasselbe gilt, wenn nach geschehener Be-
willigung des eisernen Kredits eine verschiedene Tarifirung der auf denselben angeschrie-
benen oder anzuschreibenden Weine eintritt.
Wein, welcher in Flaschen aus dem Auslande eingeht, ist von der Kreditirung nicht
ausgeschlossen.
Für den eisernen Kredit ist Sicherheit nach Maßgabe der von der obersten Landes-
Finanzbehörde getroffenen Vorschriften zu leisten.
1888. 40
9. Lagerfrist.
C. Eiserner
Bollkredit.
1. Allgemeine
Bestimmungen.