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dem Falle zuzugestehen, wenn von dem Kreditnehmer Wein in solcher Menge bezogen
und das Lager über den fortlaufend kreditirten Bestand dergestalt vergrößert wird, daß
der Eingangszoll von dem überschießenden Betrage sich auf mehr als 7500 % beläuft.
Der Eingangszoll für die Weinmenge, um welche der Kreditbetrag zeitweise erhöht
worden, ist nach Maßgabe des Absatzes durch monatliche Zahlungen abzutragen und hat
der Kreditnehmer zu diesem Zweck nach Ablauf eines jeden Monats die von ihm ver-
äußerten Weinmengen dem Amt so lange anzugeben, bis der zusätzliche Kredit gelöscht ist.
Von jeglichem Weine, welchen eine Handlung über den ihr bewilligten Kreditbetrag
einführt, ist, sofern nicht eine zeitweise Erhöhung dieses Kreditbetrags zugestanden wird,
der Eingangszoll sofort zu entrichten; eine Stundung nach der Vorschrift des Geldkredits
ist jedoch nicht ausgeschlossen.
§ 16.
Der eiserne Kredit erlischt:
1. durch die Erklärung des Weinhändlers, daß er der Begünstigung entsage (Ablösung
des Kredits), durch Aufgabe des Geschäfts, durch Uebertragung desselben auf
einen Anderen, durch den Tod des Kreditnehmers oder die Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen, soweit nicht in diesen Fällen die Direktivbehörde den Ueber-
gang der Begünstigung auf die Geschäftsnachfolger, die Erben oder die Konkurs-
masse zugesteht;
2. durch Rücknahme der Bewilligung; dieselbe kann insbesondere erfolgen, wenn
Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers entstehen, desgleichen
wenn von demselben oder den Personen, welche er nach § 153 Nr. 1 des Vereins-
zollgesetzes zu vertreten hat, Defrauden oder Ordnungswidrigkeiten begangen
werden;
3. durch Verringerung des Lagerbestandes (8 11) auf weniger als 35.000 kg.
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, in allen diesen Fällen für die zu leistenden
Zahlungen Aufschub zu gewähren, auch in dem Falle zu 3 von einer Ablösung des Kredits
ausnahmsweise Abstand zu nehmen.
817.
Neu entstehenden Weinhandlungen kann sowohl ein Theilungslager, als auch ein
eiserner Kredit bewilligt werden, wenn dieselben die Verpflichtung übernehmen, innerhalb
Jahresfrist den bedingungsmäßigen Lagerbestand (88 2 und 11) herzustellen. Erfüllen
sie diese Verbindlichkeit nicht, so werden die gelagerten, beziehungsweise kreditirten Weine
oder Spirituosen, unter Zurücknahme der Bewilligung, zur Verzollung gezogen.
40%
6. Erlöschen des
Kredits.
D. Behand-
lung neu ent-
iehender
Weinhand-
lungen.