Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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dem Falle zuzugestehen, wenn von dem Kreditnehmer Wein in solcher Menge bezogen 
und das Lager über den fortlaufend kreditirten Bestand dergestalt vergrößert wird, daß 
der Eingangszoll von dem überschießenden Betrage sich auf mehr als 7500 % beläuft. 
Der Eingangszoll für die Weinmenge, um welche der Kreditbetrag zeitweise erhöht 
worden, ist nach Maßgabe des Absatzes durch monatliche Zahlungen abzutragen und hat 
der Kreditnehmer zu diesem Zweck nach Ablauf eines jeden Monats die von ihm ver- 
äußerten Weinmengen dem Amt so lange anzugeben, bis der zusätzliche Kredit gelöscht ist. 
Von jeglichem Weine, welchen eine Handlung über den ihr bewilligten Kreditbetrag 
einführt, ist, sofern nicht eine zeitweise Erhöhung dieses Kreditbetrags zugestanden wird, 
der Eingangszoll sofort zu entrichten; eine Stundung nach der Vorschrift des Geldkredits 
ist jedoch nicht ausgeschlossen. 
§ 16. 
Der eiserne Kredit erlischt: 
1. durch die Erklärung des Weinhändlers, daß er der Begünstigung entsage (Ablösung 
des Kredits), durch Aufgabe des Geschäfts, durch Uebertragung desselben auf 
einen Anderen, durch den Tod des Kreditnehmers oder die Eröffnung des Konkurses 
über sein Vermögen, soweit nicht in diesen Fällen die Direktivbehörde den Ueber- 
gang der Begünstigung auf die Geschäftsnachfolger, die Erben oder die Konkurs- 
masse zugesteht; 
2. durch Rücknahme der Bewilligung; dieselbe kann insbesondere erfolgen, wenn 
Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers entstehen, desgleichen 
wenn von demselben oder den Personen, welche er nach § 153 Nr. 1 des Vereins- 
zollgesetzes zu vertreten hat, Defrauden oder Ordnungswidrigkeiten begangen 
werden; 
3. durch Verringerung des Lagerbestandes (8 11) auf weniger als 35.000 kg. 
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, in allen diesen Fällen für die zu leistenden 
Zahlungen Aufschub zu gewähren, auch in dem Falle zu 3 von einer Ablösung des Kredits 
ausnahmsweise Abstand zu nehmen. 
817. 
Neu entstehenden Weinhandlungen kann sowohl ein Theilungslager, als auch ein 
eiserner Kredit bewilligt werden, wenn dieselben die Verpflichtung übernehmen, innerhalb 
Jahresfrist den bedingungsmäßigen Lagerbestand (88 2 und 11) herzustellen. Erfüllen 
sie diese Verbindlichkeit nicht, so werden die gelagerten, beziehungsweise kreditirten Weine 
oder Spirituosen, unter Zurücknahme der Bewilligung, zur Verzollung gezogen. 
40% 
6. Erlöschen des 
Kredits. 
D. Behand- 
lung neu ent- 
iehender 
Weinhand- 
lungen.
	        
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