Orönung
der pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig;
vom 26. Januar 1888.
1.
Bestimmung der Prüfung.
Der pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig haben sich diejenigen zu
unterziehen, welche, ohne die Kandidatur des höheren Schulamts nach der Prüfungs-
ordnung vom 31. August vorigen Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 126 flg.) erlangt zu haben, an
Realschulen, Seminaren und den diesen Anstalten in den Unterrichtszielen gleichstehenden
öffentlichen oder privaten Lehranstalten eine wissenschaftliche Lehrerstelle erwerben wollen.
Als wissenschaftliche Lehrerstellen im Sinne dieser Prüfungsordnung sind diejenigen
anzusehen, für welche durch das Gesetz über die Gymnasien, Realschulen und Seminare
vom 22. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 317 flg.) §§ 35, 53 und 64 akademische
Bildung und der Abschluß derselben durch die Prüfung für das höhere Schulamt
oder eine ihr gleichstehende Prüfung vorgeschrieben ist, nach den zur Zeit dieses Gesetzes
und bisher geltenden Bestimmungen aber die Prüfung vor der zweiten oder pädago-
gischen Sektion der wissenschaftlichen Prüfungskommission für das höhere Schulamt an der
Universität Leipzig genügte.
§ 2.
Prüfungsbehörde.
Die Prüfung erfolgt bei der in Verbindung mit der Universität Leipzig bestehenden
Königlichen pädagogischen Prüfungskommission.
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Kommission werden vom Ministerium des
Cultus und öffentlichen Unterrichts ernannt.
83.
Zuständigkeit der Kommission.
Voraussetzung für die Zuständigkeit der Kommission ist, daß der Kandidat im König-
reich Sachsen staatsangehörig ist oder hier seinen wesentlichen Aufenthalt hat.