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Anweisung
zur
Ausführung des Vereinszollgesetzes.
Zur Ausführung des Vereinszollgesetzes werden, außer den hierfür erlassenen
Regulativen, in Gemäßheit des § 167 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschriften
ertheilt.
1. Zu 10.
Die Erhebung besonderer Gebühren neben den Zöllen ist, außer den im Gesetze
speziell bezeichneten Fällen, beispielsweise dann zulässig, wenn die Zollabfertigung an
anderen Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle oder, mit Ausnahme der im § 133
vorgesehenen Fälle, während der Nachtzeit erfolgt, wenn auf den Antrag der Betheiligten
statt der Begleitscheinabfertigung und der Anlegung des Verschlusses amtliche Begleitung
angeordnet wird, wenn Schiffer sich weigern, eine Deklaration über die Zugänge zum
Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse abzugeben und dadurch eine Bewachung
des Schiffes nothwendig wird, oder wenn dieselben an anderen als den bestimmten Lösch-
stellen anlegen.
2. Zu den §§ 16 und 17.
a) Künstliche, in das Wasser hinausreichende Anlagen, wie Moolen, Dämme, An-
lege= oder Ladebrücken 2c. sind als Theile des Landes anzusehen.
b) Bei Gewässern, deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist, bildet die jedes-
malige, den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes nur insofern die Zollgrenze, als
der verschiedene Wasserstand in der That eine Folge der Ebbe und Fluth ist. Bei Ueber-
schwemmungen ist die gewöhnliche Fluthlinie als Zollgrenze zu betrachten.
I0) Der Grenzbezirk ist da, wo Straßen, welche einem erheblicheren Verkehr dienen,
die Binnenlinie überschreiten, durch Tafeln mit der Inschrift „Grenzbezirk“ kenntlich zu
machen. Die Zollstraßen sind als solche ebenfalls durch Tafeln zu bezeichnen. Dasselbe
gilt von den erlaubten Landungsplätzen, welche an den die Grenze bildenden schiffbaren
Gewässern liegen.
3. Zu § 21.
a) Als verpackte Waaren, welche in der Regel nur während der Tageszeit und nur
auf einer Zollstraße über die Zolllinie eintreten können, sind, außer den mit einer be-