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sonderen Umhüllung für den Transport oder die Aufbewahrung versehenen, alle solche
Gegenstände anzusehen, welche in verdeckten Fahrzeugen oder in unverdeckten dergestalt
verladen sind, daß der Inhalt des Fahrzeuges nicht mit Sicherheit erkannt werden kann.
Unter verdeckten Fahrzeugen werden jedoch Chaisen 2c. nicht verstanden.
b) Ist von einem Amt ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einbringung zollpflichtiger
Waaren außerhalb der Tageszeit und auf einem Nebenwege ertheilt, so muß für die
Ueberwachung des Transports durch die Grenzaufsicht Sorge getragen werden. Ueber
die ertheilten Erlaubnißscheine ist ein Notizregister zu führen, in welchem der Inhalt der
Erlaubnißscheine kurz anzugeben ist.
4. Zu den 8§ 22 bis 32.
a) Es steht dem Deklaranten frei, statt der generellen sofort die spezielle Deklaration
abzugeben.
b) Wegen der Formulare zu den im Eisenbahn= und Seeverkehr abzugebenden
generellen Deklarationen (Ladungsverzeichnisse, Manifeste) wird auf die betreffenden
Regulative verwiesen.
Die speziellen Deklarationen sind nach dem anliegenden Muster abzugeben.
Die Formulare zu den speziellen Deklarationen werden den Deklaranten einzeln
unentgeltlich von den Zollämtern verabfolgt. Es können solche auch von den letzteren in
beliebiger größerer Menge gegen Erstattung der Papier= und Druckkosten entnommen
werden.
J) Die bisherigen Vorschriften wegen Anfertigung der Deklaration, sowie die den
Zollämtern ertheilte Geschäftsanweisung bleiben in Kraft, soweit nicht das Vereinszoll-
gesetz etwas Anderes bestimmt oder durch Beschlüsse der Vereinsregierungen Aenderungen
eingetreten sind.
5. Zu § 28.
Die Revisionen an anderen Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle ist nur in
besonderen Fällen mit Genehmigung des Amtsvorstandes zulässig.
6. Zu § 29.
Die bisherigen näheren Bestimmungen darüber, welche inneren Umschließungen zum
Nettogewicht der Waare zu rechnen sind und welche dagegen vor der Verwiegung entfernt
werden dürfen, bleiben auch ferner in Kraft.
Wird von den Betheiligten für havarirte Güter ein Gewichtsabzug bei der Ver-
zollung in Anspruch genommen, so ist in der Deklaration ausdrücklich ein Antrag darauf
zu richten. Zur Feststellung des zu gewährenden Abzuges ist das aus den Konnosse-