Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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sonderen Umhüllung für den Transport oder die Aufbewahrung versehenen, alle solche 
Gegenstände anzusehen, welche in verdeckten Fahrzeugen oder in unverdeckten dergestalt 
verladen sind, daß der Inhalt des Fahrzeuges nicht mit Sicherheit erkannt werden kann. 
Unter verdeckten Fahrzeugen werden jedoch Chaisen 2c. nicht verstanden. 
b) Ist von einem Amt ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einbringung zollpflichtiger 
Waaren außerhalb der Tageszeit und auf einem Nebenwege ertheilt, so muß für die 
Ueberwachung des Transports durch die Grenzaufsicht Sorge getragen werden. Ueber 
die ertheilten Erlaubnißscheine ist ein Notizregister zu führen, in welchem der Inhalt der 
Erlaubnißscheine kurz anzugeben ist. 
4. Zu den 8§ 22 bis 32. 
a) Es steht dem Deklaranten frei, statt der generellen sofort die spezielle Deklaration 
abzugeben. 
b) Wegen der Formulare zu den im Eisenbahn= und Seeverkehr abzugebenden 
generellen Deklarationen (Ladungsverzeichnisse, Manifeste) wird auf die betreffenden 
Regulative verwiesen. 
Die speziellen Deklarationen sind nach dem anliegenden Muster abzugeben. 
Die Formulare zu den speziellen Deklarationen werden den Deklaranten einzeln 
unentgeltlich von den Zollämtern verabfolgt. Es können solche auch von den letzteren in 
beliebiger größerer Menge gegen Erstattung der Papier= und Druckkosten entnommen 
werden. 
J) Die bisherigen Vorschriften wegen Anfertigung der Deklaration, sowie die den 
Zollämtern ertheilte Geschäftsanweisung bleiben in Kraft, soweit nicht das Vereinszoll- 
gesetz etwas Anderes bestimmt oder durch Beschlüsse der Vereinsregierungen Aenderungen 
eingetreten sind. 
5. Zu § 28. 
Die Revisionen an anderen Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle ist nur in 
besonderen Fällen mit Genehmigung des Amtsvorstandes zulässig. 
6. Zu § 29. 
Die bisherigen näheren Bestimmungen darüber, welche inneren Umschließungen zum 
Nettogewicht der Waare zu rechnen sind und welche dagegen vor der Verwiegung entfernt 
werden dürfen, bleiben auch ferner in Kraft. 
Wird von den Betheiligten für havarirte Güter ein Gewichtsabzug bei der Ver- 
zollung in Anspruch genommen, so ist in der Deklaration ausdrücklich ein Antrag darauf 
zu richten. Zur Feststellung des zu gewährenden Abzuges ist das aus den Konnosse-
	        
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