Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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menten, Frachtbriefen ꝛe. sich ergebende Gewicht zu berücksichtigen. Auch bleibt 
dem Abfertigungsamt überlassen, Probetrocknungen vorzunehmen und in geeigneten 
Fällen Sachverständige zuzuziehen. Die Bewilligung des Abzugs erfolgt durch die 
Direktivbehörde. 
7. Zu 830. 
Eine probeweise Verwiegung zur Feststellung des der Verzollung oder weiteren Ab— 
fertigung zu Grunde zu legenden Gewichts ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich 
bei der Verwiegung der einzelnen Kolli nur Abweichungen von 2 Prozent oder weniger 
gegen das deklarirte Gewicht ergeben. 
Hinsichtlich des auf Landstraßen eingehenden Dachschiefers ist eine probeweise Ver- 
wiegung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich bei der Verwiegung der einzelnen 
Schock beziehungsweise Klafter Abweichungen bis zu 6 Prozent gegen das deklarirte Ge- 
wicht ergeben. 
8. Zu 838. 
a) Die Begleitungen vom Ansageposten zum Grenzzollamt sollen regelmäßig und so 
oft geschehen, als es der Umfang des Verkehrs erheischt und die Stärke des Personals, 
sowie die Entfernung bis zum Grenzzollamt zulassen. 
Bei jedem Ansageposten muß eine Bekanntmachung angeheftet sein, aus welcher zu 
ersehen ist, zu welchen Stunden täglich die Begleitung der eingetroffenen Waarentrans- 
porte zum Grenzzollamt erfolgt. 
Auch außerhalb der regelmäßigen Begleitungsstunden müssen Reisende, deren Be- 
gleitung der Ansageposten für nöthig erachtet (§92), zum Grenzzollamt begleitet werden. 
b) Auch kann für einzelne Strecken, wo das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, 
mit Genehmigung der Direktivbehörde von dem Ansageposten, statt der Begleitung, amt- 
licher Verschluß angeordnet werden. 
9. Zu § 39. 
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine Deklara- 
tion abgegeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben Ertheilung der allgemeinen 
Quittung, auf jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag des entrichteten Eingangs- 
zolles von den darin verzeichneten Waaren vermerke. 
In der auszufertigenden Quittung ist, insofern es sich um legitimationsscheinpflichtige 
Waaren handelt, dem Waarenführer vorzuschreiben, innerhalb welcher Frist und auf 
welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu führen habe (8 119). 
Er erhält schließlich sämmtliche Frachtbriefe und sonstige von ihm übergebene Papiere, 
nachdem dieselben einzeln abgestempelt worden sind, zurück.
	        
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