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Ohne diese Voraussetzung kann die Prüfung nur geschehen, wenn der Kandidat ent-
weder im Königreich Sachsen bereits im öffentlichen Dienste verwendet ist oder eine solche
Verwendung in bestimmter Aussicht hat.
In allen anderen Fällen, desgleichen, wenn der Kandidat dem deutschen Reiche nicht
angehört, bedarf es für die Zulassung zur Prüfung der Genehmigung durch das Ministerium
des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
84.
Bedingungen der Zulassung.
Bedingung der Zulassung ist das Zeugniß der Reife von einem Gymnasium oder
Realgymnasium des deutschen Reichs und die Vollendung eines der wissenschaftlichen
Vorbereitung auf ein Lehramt an höheren Schulen entsprechenden dreijährigen Studiums
an einer deutschen Staatsuniversität, darunter wenigstens eines einjährigen Studiums
an der Universität Leipzig.
Zu den Staatsuniversitäten im Sinne dieser Prüfungsordnung gehört auch die
Akademie zu Münster.
Auch werden zu dieser Prüfung diejenigen inländischen Volksschullehrer zugelassen,
welche nach den Bestimmungen in der Verordnung vom 1. Juni 1865 (G.= u. V.-Bl.
S. 474), der Verordnung vom 3. November 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 427) und § 22
der Prüfungsordnung vom 1. November 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 316) zum Studium
der Pädagogik an der Universität Leipzig ermächtigt worden sind und diesem Studium
mindestens zwei Jahre obgelegen haben.
Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes sind zu dieser Prüfung zuzulassen,
wenn sie an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Lehranstalten die Lehrbefähigung noch in
einem oder mehreren andern Fächern, als in Religionsunterricht, erwerben wollen.
§ 5.
Meldung zur Prufung.
Die Meldung erfolgt schriftlich bei der Kommission, mit Ausnahme der Universitäts-
ferien kann sie zu jeder Zeit geschehen.
In der Meldung hat der Kandidat anzugeben, in welchen Fächern (§ 9) und für
welche Stufe derselben (§ 10, Absatz 2, Ziffer 1) er die Lehrbefähigung erwerben will,
auch das Fach zu bezeichnen, aus welchem er die zweite schriftliche Hausarbeit (§ 12,
Absatz 1) aufgegeben zu sehen wünscht.
Der Meldung sind beizufügen:
1. das Zeugniß der Reife zur Universität oder im Falle § 4, Absatz 3, der Nachweis
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