Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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10. Zu den 88 40, 97 und 105. 
Allgemeine und beschränkte Niederlagen dürfen in der Regel nur bei Hauptzoll= oder 
Hauptsteuerämtern errichtet werden. Ausnahmsweise können dieselben auch für solche 
Orte zugestanden werden, an denen sich nur ein Nebenzollamt oder Steueramt, welches 
jedoch mindestens mit zwei Beamten besetzt sein muß, befindet. 
11. Zu den 8§ 41, 47 und 72. 
a) Das zollpflichtige Gewicht von in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massen- 
gütern, welche einem Zollsatz von höchstens 5% für 100 kg unterliegen, sowie von in 
Eisenbahnwagenladungen eingehendem Petroleum kann von den Zollstellen mit Ge- 
nehmigung des Amtsvorstandes durch Verwiegung auf der Centesimalwaage (Geleis- 
waage) in der Weise ermittelt werden, daß von dem Gewicht des Wagens einschließlich 
der Ladung (Bruttogewicht) das Gewicht des leeren Wagens (Eigengewicht) abgezogen 
wird. Für höher tarifirte Gegenstände darf die Gewichtsermittelung in derselben Weise 
mit Genehmigung des Amtsvorstandes jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung 
derselben auf den gewöhnlichen Waagen in Folge ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger 
besonderer Umstände unverhältnißmäßige Schwierigkeiten bietet. 
b) Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern der Waarendisponent 
keinen Widerspruch erhebt, in den zu a bezeichneten Fällen abgesehen werden, wenn das 
von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Eigengewicht und das Datum dieser Feststellung 
an dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die Richtigkeit des an- 
geschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung desselben nicht mehr als 
zwei Jahre verflossen sind. 
Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche Verwiegung insbesondere dann 
nicht als das wirkliche des Wagens angesehen werden, wenn die Inventarienstücke des 
letzteren nicht vollzählig mit vorgeführt werden. Ausnahmen hiervon kann der Amts- 
vorstand zulassen, wenn es sich um das Fehlen verhältnißmäßig kleinerer Inventarien= 
stücke handelt. 
Uebersteigt in den Fällen, in welchen hiernach von der Verwiegung der leeren 
Wagen abgesehen worden ist, das deklarirte Gewicht der Waare das durch Berechnung 
ermittelte Gewicht, so ist ersteres der Verzollung zu Grunde zu legen. 
c) Die Verwiegung auf der Centesimalwaage ist zu versagen, sobald besondere Um- 
stände, zu denen auch ungünstige Witterung zu rechnen ist, vorliegen, welche der Ge- 
winnung zuverlässiger Ergebnisse entgegenstehen. 
d) Die Zollstellen haben die Richtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen 
Eigengewichts von Zeit zu Zeit zu prüfen und zu diesem Behuf Nachverwiegungen auf
	        
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