Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, kann für bestimmte Strecken mit Genehmigung 
der Direktivbehörde von der Bezeichnung des Wiedereingangsamts in dem zu ertheilenden 
Deklarationsschein abgesehen werden. Auch bleibt der obersten Landes-Finanzbehörde 
vorbehalten, nach örtlichem Bedürfniß weitere Erleichterungen eintreten zu lassen. Sollen 
Waaren von dem Grenzzollamt unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt 
im Innern zur schließlichen Abfertigung abgelassen werden, so erfolgt die Ablassung unter 
Begleitscheinkontrole. 
24. Zu den 8§ 112 bis 118. 
Hinsichtlich der Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in den §§ 112 bis 117 
erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, bleiben die bisherigen Vorschriften 
in Wirksamkeit. Ebenso bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen darüber, in 
welchen Fällen die Bewilligung der in Rede stehenden Erleichterungen von der Ent- 
scheidung der obersten Landes-Finanzbehörde abhängig ist oder seitens der Zolldirektiv= 
behörde beziehungsweise der Zollstellen erfolgen kann. Insbesondere gelten in dieser 
Beziehung die Bestimmungen unter Nr. 25 bis 33. 
25. Zu § 113. 
Retourwaaren, welche gegen Gewährung einer Abgabevergütung in das Ausland 
gesendet worden sind, können beim Wiedereingang gegen Erstattung der gewährten Abgabe- 
vergütung zollfrei gelassen werden. 
Waaren ausländischen Ursprungs, welche im Zollinlande unter zollvormerklicher 
Behandlung eine Veredelung erfahren haben, können als Retourwaaren (§ 113) unter 
Wiederbelastung mit dem beim Eingang zur Veredelung vorgemerkten Zollanspruch zum 
Wiedereingang abgelassen werden. 
26. Zu § 115. 
Auf Grund des § 115 können nicht blos Gegenstände vereinsländischen Ursprungs, 
sondern auch verzollte ausländische Gegenstände, welche zur Verarbeitung, zur Vervoll- 
kommnung oder zur Reparatur mit der Bestimmung der Wiedereinfuhr nach dem Aus- 
lande gehen und im vervollkommneten Zustande zurückkommen, vom Eingangszoll befreit 
werden. 
2 7. Zu F§ 115. 
Wenn in den Fällen des Veredelungsverkehrs die Wiederausfuhr der eingeführten 
Waaren innerhalb der bestimmten Frist nicht stattfindet, so hat die Verzollung nach 
demjenigen Tarifsatze, welcher zur Zeit der für die Eingangsabfertigung abgegebenen 
Anmeldung in Geltung stand, zu erfolgen. Dasselbe gilt bei den für den Schiffban ein-
	        
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