Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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1. Die Fabrikverwaltung ist verpflichtet, alles von ihr zu verarbeitende Eisen, 
das ausländische sowohl wie das inländische, auf ihre Privatniederlage zu 
nehmen und darin das inländische Eisen getrennt vom ausländischen zu 
lagern. Das inländische Eisen behält dabei trotz seiner Aufnahme in die 
Privatniederlage seine Eigenschaft als inländische Waare. Die Anschreibung 
des ausländischen Eisens erfolgt auf Grund der zollamtlichen Abfertigungs- 
papiere, die des inländischen auf Grund einer von der Fabrikverwaltung 
unter Beifügung der Fakturen und Frachtbriefe vorzulegenden Anmeldung. 
Insoweit die Fabrik altes Brucheisen in kleineren Mengen aufkauft, bedarf 
es einer Anmeldung erst dann, wenn das angekaufte Eisen eine bestimmte 
Menge erreicht hat, wobei dann das Ankaufsbuch vorzulegen ist. 
2. Vor jedem Gußakte hat die Fabrikverwaltung der Steuerbehörde das Gewicht 
des zur Verarbeitung gelangenden in= und ausländischen Eisens anzumelden. 
Die Gewichtsangaben werden, ehe das Eisen zum Schmelzofen gebracht 
wird, amtlich geprüft, worauf die abgemeldeten Mengen im Niederlage- 
konto abgeschrieben werden. Die zur Ausfuhr angemeldeten Waaren 
werden amtlich verwogen. 
3. Der am Schluß eines jeden Vierteljahres vorzunehmenden Abrechnung wird 
die Annahme zu Grunde gelegt, daß zu den im Laufe des Vierteljahres 
in das Ausland ausgeführten Fabrikaten ein solcher Prozentsatz von aus- 
ländischem Eisen Verwendung gefunden habe, als dem Verhältniß des im 
Vorjahre im Ganzen in der Fabrik verarbeiteten ausländischen Eisens zu 
dem während der nämlichen Zeit in derselben verarbeiteten inländischen 
Eisen entspricht. 
Der Prozentsatz von ausländischem Eisen wird auf Grund der abge- 
gebenen Deklarationen und der sonstigen zollamtlichen Anschreibungen 
festgestellt. 
4. Die Herstellung von besonderen, überwiegend aus inländischem Eisen gefer- 
tigten Gußwaaren wird unter der Bedingung zugelassen, daß die betreffen- 
den Gußakte amtlich überwacht und die Fabrikate identifizirt werden. 
Für diese Gegenstände hat eine abgesonderte Berechnung stattzufinden. 
31. Zu § 115. 
1. Den „öffentlichen Niederlagen“ im Sinne der Ziffern 3 und 5 der Anlage A 
des Schlußprotokolls zu dem Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867 sind die 
„Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß“ gleichzustellen. 
2. In Ergänzung der Vorschriften der Ziffern 5 und 6 a. a. O. darf die Abschreibung
	        
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