Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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des verabfolgten Roh= und Brucheisens vom Niederlagekonto auf Höhe des Gewichts 
der daraus gefertigten Gegenstände geeignetenfalls unter Berücksichtigung des Ab- 
brands auch dann gestattet werden, wenn die Abfertigung dieser Gegenstände zur 
weiteren Verarbeitung beziehungsweise Vervollkommnung mit der Bestimmung der 
Wiederausfuhr (§ 115) oder zur zollfreien Verwendung bei dem Bau, der Re- 
paratur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen (§ 5 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes) 
bescheinigt worden ist. 
32. Zu § 118. 
I. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, auch in anderen als den 
in den §§ 111 bis 117 vorgesehenen Fällen 
für die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach dem Auslande gesandten 
Gegenstände beim Wiedereingange oder für die vom Auslande eingegangenen 
Gegenstände beim Wiederausgange beziehungsweise bei der Aufnahme in eine 
öffentliche Niederlage oder ein Privattransitlager 
bei nachgewiesener Identität aus überwiegenden Gründen der Billigkeit Zollerlaß 
auf gemeinschaftliche Rechnung zu bewilligen, und zwar bezüglich der ersteren 
eventuell gegen Erstattung etwa gezahlter Ausfuhrvergütung. 
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ferner ermächtigt, in folgenden 
Fällen aus Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung Zollerlaß zu be- 
willigen: 
a) wenn Wäsche, Kleidungsstücke, Hausgeräthe oder sonstige Naturalunterstütz- 
ungen für durch Brand oder andere Elementarereignisse Beschädigte ein- 
gehen; 
b) wenn unbestellbare zollpflichtige Postsendungen nicht wieder ausgeführt sind, 
sondern deren Inhalt als verdorben von der Postbehörde versehentlich ohne 
Zollaufsicht, aber doch unter postamtlicher Aufsicht und Beobachtung der 
postordnungsmäßig vorgeschriebenen Formen vernichtet worden ist. 
II. In Betreff des einzuhaltenden Verfahrens wird bestimmt: 
1. daß in dem von der Direktivbehörde an die oberste Landes-Finanzbehörde über 
die Bewilligung eines solchen Zollnachlasses zu erstattenden Bericht jedesmal 
anzugeben ist, ob der bei derselben fungirende Reichsbevollmächtigte sich mit 
dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung einverstanden erklärt hat; 
2. daß alljährlich ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes, von dem Reichs- 
bevollmächtigten mit zu beurkundendes Verzeichniß über sämmtliche in dem 
abgelaufenen Kalenderjahre bewilligten Nachlässe der bezeichneten Art von
	        
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