— 275 —
des verabfolgten Roh= und Brucheisens vom Niederlagekonto auf Höhe des Gewichts
der daraus gefertigten Gegenstände geeignetenfalls unter Berücksichtigung des Ab-
brands auch dann gestattet werden, wenn die Abfertigung dieser Gegenstände zur
weiteren Verarbeitung beziehungsweise Vervollkommnung mit der Bestimmung der
Wiederausfuhr (§ 115) oder zur zollfreien Verwendung bei dem Bau, der Re-
paratur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen (§ 5 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes)
bescheinigt worden ist.
32. Zu § 118.
I. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, auch in anderen als den
in den §§ 111 bis 117 vorgesehenen Fällen
für die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach dem Auslande gesandten
Gegenstände beim Wiedereingange oder für die vom Auslande eingegangenen
Gegenstände beim Wiederausgange beziehungsweise bei der Aufnahme in eine
öffentliche Niederlage oder ein Privattransitlager
bei nachgewiesener Identität aus überwiegenden Gründen der Billigkeit Zollerlaß
auf gemeinschaftliche Rechnung zu bewilligen, und zwar bezüglich der ersteren
eventuell gegen Erstattung etwa gezahlter Ausfuhrvergütung.
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ferner ermächtigt, in folgenden
Fällen aus Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung Zollerlaß zu be-
willigen:
a) wenn Wäsche, Kleidungsstücke, Hausgeräthe oder sonstige Naturalunterstütz-
ungen für durch Brand oder andere Elementarereignisse Beschädigte ein-
gehen;
b) wenn unbestellbare zollpflichtige Postsendungen nicht wieder ausgeführt sind,
sondern deren Inhalt als verdorben von der Postbehörde versehentlich ohne
Zollaufsicht, aber doch unter postamtlicher Aufsicht und Beobachtung der
postordnungsmäßig vorgeschriebenen Formen vernichtet worden ist.
II. In Betreff des einzuhaltenden Verfahrens wird bestimmt:
1. daß in dem von der Direktivbehörde an die oberste Landes-Finanzbehörde über
die Bewilligung eines solchen Zollnachlasses zu erstattenden Bericht jedesmal
anzugeben ist, ob der bei derselben fungirende Reichsbevollmächtigte sich mit
dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung einverstanden erklärt hat;
2. daß alljährlich ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes, von dem Reichs-
bevollmächtigten mit zu beurkundendes Verzeichniß über sämmtliche in dem
abgelaufenen Kalenderjahre bewilligten Nachlässe der bezeichneten Art von