Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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35. Zu § 133. 
Am Eingange jeder Zoll= und Steuerstelle ist eine Bekanntmachung, aus welcher die 
ordentlichen Geschäftsstunden ersichtlich sind, anzuschlagen. 
36. Zu § 154. 
Konfiskate aus Zollprozessen dürfen nur dann in den freien Verkehr gesetzt werden, 
wenn durch den Verkauf derselben der volle tarifmäßige Eingangszoll zur Verrechnung 
gelangt. 
 
	        
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