Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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II. Ausfertigung der Begleitscheine. 
A. Ausfertigung der Begleitscheine I. 
1. Anmeldungen zur Begleitscheinausfertigung. 
§ 4. 
Zur Ertheilung eines Begleitscheins I bedarf es einer schriftlichen, von dem Extra- 
heuten (Vereinszollgesetz § 44) zu übergebenden Anmeldung. 
Zu diesen Anmeldungen dienen: 
a) bei unmittelbar vom Auslande eingegangenen Waaren — Deklarationen oder 
Auszüge aus Deklarationen (Vereinszollgesetz 88 22 bis 27, 41 und 42), 
b) bei Versendungen von Niederlagen — Abmeldungen (Niederlage-Regulativ § 30), 
0) bei der Weiterversendung der mit Begleitschein I angekommenen Waaren — Be- 
gleitscheinauszüge (§ 33). 
2. Revision der Ladung. 
85. 
Die angemeldeten Waaren sind einer allgemeinen oder speziellen Revision (Vereins— 
zollgesetz 88 28 und 29) zu unterwerfen, deren Ergebniß in die Anmeldung aufzu— 
nehmen ist. 
Der Umfang der Revision richtet sich bei den mit Deklarationen oder Deklarations— 
auszügen angemeldeten Waaren (§ 4 a) nach den Bestimmungen in den §§ 41 und 42, 
beziehungsweise 30 des Vereinszollgesetzes, während bei den mit Niederlageabmeldungen 
angemeldeten Waaren die Vorschriften des Niederlage-Regulativs und bei den mit Be- 
gleitscheinauszügen angemeldeten Waaren die Bestimmungen in den 8§§ 34 flg. dieses 
Regulativs Anwendung finden. 
Die spezielle Revision ist, insofern solche nicht von dem Betheiligten selbst beantragt 
wird, bei genügender Deklaration nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe vor- 
liegen, vorzunehmen (Vereinszollgesetz S8 41 Absatz 2). Es gehören dahin die Fälle, 
in welchen der Verdacht einer Hinterziehung der Abgaben oder einer unrichtigen Dekla- 
ration vorhanden ist, oder ein völlig sichernder Verschluß nicht angelegt werden kann. 
Tritt der letztere Fall nur bei einzelnen Theilen der Ladung ein, so kann sich die spezielle 
Revision auf diese beschränken. 
Die zu einer nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost gehörigen 
Kolli können in geeigneten Fällen statt kolliweise zusammen oder in Partien verwogen 
werden.
	        
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