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812.
In dem Begleitschein, beziehungsweise in der angestempelten Anmeldung ist sowohl
die Gesammtzahl der Kolli, auf welche der Begleitschein lautet, als auch das summarische
Gewicht der Kolli jeder nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost in Ziffern
und in Buchstaben auszudrücken. Die Gewichtsangabe in Buchstaben ist, wenn sämmt—
liche Kolli amtlich verwogen wurden, bei dem amtlich ermittelten Gewicht, wenn jedoch
keine oder nur Probeverwiegungen stattgefunden haben, bei dem deklarirten Gewicht,
unmittelbar unter der betreffenden Summe zu bewirken.
Die Begleitscheine und zugehörigen Anmeldungen müssen deutlich geschrieben sein,
und es dürfen keine Rasuren darin stattfinden.
Nachträgliche Aenderungen, welche an einzelnen Eintragungen vor der Aushändigung
des Begleitscheins an den Extrahenten etwa vorzunehmen sein möchten, sind jedesmal
von dem Beamten, welcher die Abänderung bewirkt hat, durch seine Namensbeischrift zu
beglaubigen. Die abzuändernden Worte oder Zahlen sind so zu durchstreichen, daß sie
leserlich bleiben.
6. Waarenverschluß.
13.
Hinsichtlich der Anlegung des amtlichen Verschlusses sind die Bestimmungen in den
§§ 43, 94 und 95 des Vereinszollgesetzes und die deshalb ertheilten besonderen Vor-
schriften zu beobachten.
Die Art des Waarenverschlusses und der Umfang, in welchem derselbe zur Anwend-
ung gekommen ist, muß in den betreffenden Spalten der Begleitscheine, beziehungsweise
der angestempelten Anmeldungen so deutlich und bestimmt angegeben werden, daß sich
das Erledigungsamt vom unveränderten Zustand des Verschlusses bei Ankunft der Waaren
vollständig zu überzeugen vermag. Bei Belassung eines von einem anderen Amt ange-
legten Verschlusses ist der Name dieses Amts anzugeben.
7. Sicherstellung des Zollbetrags.
14.
In Beziehung auf die Sicherstellung des Zollbetrags sind die Bestimmungen im
§ 45 des Vereinszollgesetzes zu beobachten.
Eine Entbindung von der Sicherheitsbestellung kann außer in dem dort genannten
Falle auch dann eintreten, wenn das Begleitschein-Ausfertigungsamt sich veranlaßt findet,
amtliche Begleitung des ganzen Waarentransports eintreten zu lassen.
Ueber eingelegte Pfänder ist eine besondere Bescheinigung auszustellen, gegen deren