Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Das Begleitschein-Ausfertigungsamt hat seinerseits nach erfolgter Erledigung des 
Begleitscheins durch das neue Empfangsamt die mit einer Erledigungsbescheinigung zu 
versehende Annahmeerklärung des neuen Begleitscheinextrahenten dem überweisenden 
Amt wieder zuzustellen, worauf dieses die Aufhebung der bei ihm gestellten Sicherheit 
veranlaßt. 
8 26. 
Gleicherweise ist zu verfahren, wenn die mit Begleitschein I abgefertigten Waaren 
dem ursprünglichen Empfangsamt mit dem Antrag auf Ueberweisung des Begleitscheins 
auf ein anderes zur Erledigung von Begleitscheinen I befugtes Amt gestellt werden. 
In unbedenklichen Fällen kann bei der Ueberweisung von Begleitscheinen von dem 
Verlangen der Vorführung und von der Revision der Waaren Umgang genommen 
werden. 
Eine Ueberweisung ist auch dann zulässig, wenn die Waaren an das ursprüngliche 
Ausfertigungsamt als Empfangsamt zurückbefördert werden sollen, oder wenn bei der 
Ueberweisung zugleich ein Frachtwechsel eintritt, welcher die Ersetzung des von dem Be- 
gleitschein-Ausfertigungsamt angelegten Raumverschlusses durch einen neuen Raum= oder 
Kolloverschluß nöthig macht. 
In dem letzteren Falle findet eine Vergleichung der Ladung mit den Angaben in dem 
Begleitschein nach Art und Zahl der Kolli statt, und ist eine Notiz über die Beschaffen- 
heit des vorgefundenen Verschlusses und dessen Erneuerung in die betreffende Spalte des 
Begleitscheins aufzunehmen. 
8 26. 
Die überwiesenen Begleitscheine werden in dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register 
des überweisenden Amts, unter entsprechender Bezeichnung derselben in Spalte 4, ein— 
getragen, von dem neuen Empfangsamt jedoch ebenso behandelt, als wenn dieselben un— 
mittelbar auf dasselbe ausgestellt worden wären. 
2. Verfahren, wenn unterwegs eine Theilung der Ladung stattsinden soll. 
827. 
Soll eine auf Begleitschein 1I abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so sind 
die Waaren dem nächsten Hauptzoll= oder Hauptsteueramt oder einem zur Ausstellung 
von Begleitscheinen I befugten Zoll= oder Steueramt vorzuführen, welches auf diesfälligen 
Antrag den mitgekommenen Begleitschein, den Vorschriften in den §§ 32 flg. entsprechend, 
erledigt und, nachdem die Theilung (Vereinszollgesetz § 50) unter amtlicher Aufsicht er- 
folgt ist, die erforderlichen neuen Begleitscheine ausfertigt. 
1888. 45
	        
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