Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Wird die Theilung der Ladung durch unvorhergesehene Ereignisse (8 28) nöthig, so 
können auch solche Zoll- und Steuerämter, welche sonst nicht zur Begleitscheinausfertigung 
befugt sind, jedoch nur im Namen und nach Anleitung des vorgesetzten Hauptamts, durch 
dessen Register die Begleitscheine laufen, die erforderlichen neuen Begleitscheine aus- 
fertigen. 
Rücksichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen ist, 
wird auf die Bestimmungen des § 38 Bezug genommen. 
3. Verfahren bei Verhinderung der Tortsetzung des Transports durch unvorhergesehene 
Ereignisse. 
8 28. 
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer verhindern, seine Reise 
fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraum 
zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramt davon Anzeige zu 
machen (Vereinszollgesetz 8 49). 
Kann der Transport nach dem Bestimmungsorte nach Beseitigung der Ursache der 
Unterbrechung fortgesetzt werden, so ist die Veranlassung des Aufenthalts seitens des 
Amts, bei welchem die Anzeige erfolgte, in dem Begleitschein amtlich zu bezeugen und 
nöthigenfalls die Transportfrist zu verlängern. 
Wird eine Umladung mit Aenderung des Verschlusses nöthig, so ist die Umladung 
nach erfolgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses, unter Vergleichung 
der einzelnen Kolli nach Zeichen, Nummern und Verpackungsart mit den im Begleitschein 
enthaltenen Angaben, amtlich zu kontroliren, die Ladung wieder unter Verschluß zu setzen, 
auch, was geschehen, in dem Begleitschein anzumerken. 
Von der etwa stattgehabten Aenderung der Transportfrist ist dem Ausfertigungsamt 
Nachricht zu geben. 
Im Falle die gesammte Ladung eine andere Bestimmung erhält oder eine Theilung 
der Ladung einzutreten hat, wird nach den Bestimmungen in den 88 23 bis 27 ver— 
fahren. 
4. Verfahren bei Umladungen mit Aenderung der Verschlußart. 
8 29. 
Auch in anderen als den im 8 28 bezeichneten Fällen können Waaren, welche mit 
Begleitschein 1 unter Schiffs= oder Eisenbahnwagenverschluß abgefertigt worden sind, auf 
den Antrag des Waarenführers unterwegs an Orten, wo ein zur Erledigung von Be- 
gleitscheinen befugtes Amt seinen Sitz hat und die Oertlichkeit eine hinreichend sichernde
	        
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