Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Aufsicht gestattet, auch behufs des Ueberganges von der Wasserstraße auf Eisenbahnen 
oder umgekehrt, umgeladen werden. Ebenso kann die Umladung der mit Begleitschein I 
unter Kolloverschluß abgefertigten Waaren behufs des Ueberganges unter Raumverschluß 
erfolgen. Hierbei ist nach § 28 zu verfahren. 
Eine solche Umladung ist auch dann zulässig, wenn der Transport unter amtlicher 
Begleitung erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher Begleitung fort- 
gesetzt wird. 
5. Verfahren bei zufälligen Verschlußverletzungen. 
30. 
Wird bei den mit Begleitschein I versandten Waaren auf dem Transport der an- 
gelegte amtliche Verschluß durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Waareninhaber 
bei dem nächsten zur Verschlußanlegung kompetenten Amt unter Vorlage des Begleitscheins 
auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neue Verschluß- 
anlage antragen (Vereinszollgesetz § 96). 
Das Amt hat einem solchen Antrage zu entsprechen und darüber, wie dies geschehen, 
eine Verhandlung aufzunehmen. Letztere ist bei Zurückgabe des Begleitscheins, in welchem 
auf die Verhandlung zu verweisen ist, dem Waarenführer zu seiner Legitimation bei dem 
Begleitschein = Empfangsamt zuzustellen. 
IV. Erledigung der Begleitscheine. 
A. Erledigung der Begleitscheine I. 
1. Vorführung der Waaren. 
31. 
Der Waarenführer hat die mit Begleitschein I abgefertigten Waaren unverändert 
ihrer Bestimmung zuzuführen und dem Amt, von welchem die Schlußabfertigung zu be- 
wirken ist, unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestellen, auch bis dahin den etwa an- 
gelegten amtlichen Verschluß zu erhalten (Vereinszollgesetz § 44). 
Wenn an einem Transport nach einander verschiedene Waarenführer betheiligt sind, 
so geht die angegebene Verpflichtung zur Vorführung der Waaren und Vorlegung des 
Begleitscheins auf den letzten Waarenführer über. 
Der Amtsvorstand ist befugt, bei Waaren, welche von dem Begleitschein-Ausfertig- 
ungsamt nach vorgängiger spezieller Revision ohne Verschluß abgelassen worden und zur 
Eingangsverzollung bestimmt sind, von der Vorführung und Revision der Ladung ab- 
zusehen. 
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