Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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c. Weitere Abfertigung. 
8 36. 
Bei Waaren, welche mit Begleitschein I weiter versendet werden sollen, tritt entweder 
die Ueberweisung des Begleitscheins nach § 25, oder die Ausfertigung eines neuen 
Begleitscheins nach 88 4 flg. ein. 
Bei der Weiterversendung mit Begleitschein II ist nach § 21 zu verfahren. 
Sollen die Waaren in eine Niederlage gebracht werden, so richtet sich das weitere 
Verfahren nach hierfür erlassenen besonderen Vorschriften. 
Behufs der Eingangsverzollung der Waaren wird der Eingangszoll den bestehenden 
Bestimmungen gemäß berechnet, und, nachdem die für die Gefälleberechnung in dem 
Begleitscheinauszug vorgesehenen Spalten dem Vordruck entsprechend ausgefüllt worden 
sind, zur Erhebung gebracht und gebucht. 
837. 
Hinsichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen ist, 
finden nach den 88 47 und 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze Anwendung. 
Das bei dem Empfangsamt ermittelte Gewicht bildet, sofern sich ein Mindergewicht 
gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt, die Grundlage der Verzollung 
oder weiteren Abfertigung, wenn der amtliche Verschluß unverletzt befunden ist oder 
amtliche Begleitung stattgefunden hat und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß 
ein Theil der Waaren heimlich entfernt worden sei. Ergiebt sich dagegen ein Mehr— 
gewicht, so ist — unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekom— 
mener Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zolldefraudation einzuleiten 
ist — das im Begleitschein angegebene Gewicht der weiteren Abfertigung zu Grunde zu 
legen. 
Sind die Waaren ohne amtlichen Verschluß abgelassen, oder kommen sie mit ver- 
letztem Verschluß an, oder liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich 
entfernt worden sei, so wird, unbeschadet der etwa wegen Zolldefraude einzuleitenden 
Untersuchung, das im Begleitschein angegebene Gewicht der Verzollung zu Grunde 
gelegt, im Falle der Weiterabfertigung mit Begleitschein I oder zur Niederlage dagegen 
zwar das neu ermittelte Gewicht als zollpflichtig überwiesen, beziehungsweise im Nieder- 
lage-Register angeschrieben, jedoch zuvor von dem Mindergewicht der Eingangszoll erhoben. 
Insoweit bei dem Begleitschein-Empfangsamt keine neue Gewichtsermittelung vor- 
genommen worden ist (§ 34), bildet das im Begleitschein überwiesene Gewicht die Grund- 
lage der weiteren Abfertigung.
	        
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