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schein erledigt werden, wenn es sich um augenscheinlich auf Versehen oder Zufälligkeiten
beruhende Abweichungen handelt.
)Behandlung der Anstände, welche durch das Begleitschein-Ausfertigungsamt
veranlaßt sind.
8 43.
Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamts bei
der Begleitscheinausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen anerkennt
und auf dem Begleitschein nachträglich eine entsprechende, mit Ort und Datum zu be—
zeichnende und amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Be—
gleitscheins unbeanstandet erfolgen.
Die Vornahme von Korrekturen in den zurückgesendeten Begleitscheinen ist dem Aus—
fertigungsamt nicht gestattet.
Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände,
oder erkennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Empfangsamts
nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde, nach erfolgtem
Einvernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamts, über die Erledigung des
Begleitscheins zu entscheiden.
d) Verfahren bei havarirten oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustand ankommenden
Begleitscheingütern.
8 44.
Wenn auf Begleitschein 1 abgefertigte Waaren auf dem Transport Havarie erlitten
haben, oder zu Grunde gegangen, verdorben oder zerbrochen (Vereinszollgesetz 88 29
und 48), oder in ihrer Beschaffenheit verändert sind, so darf die Erledigung des Begleit-
scheins erst dann erfolgen, nachdem über den etwa beanspruchten Zollnachlaß Entscheidung
getroffen ist.
In dem Begleitschein ist auf diese Entscheidung Bezug zu nehmen.
e) Strafverfahren.
8 45.
Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach § 42 eine Erledigung des
Begleitscheins ohne weitere Beanstandung erfolgen kann, so tritt das gesetzliche Straf-
verfahren ein.
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitschein-Empfangsamt, sofern
hinsichtlich des Gefällepunkts keine Zweifel bestehen, den Begleitschein zu erledigen. In
Zweifelsfällen ist die Entschließung der vorgesetzten Direktivbehörde einzuholen.