Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

303 — 
Wenn die Erledigung des Begleitscheins nicht zulässig erscheint, so ist derselbe mit 
den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamt zu übersenden. Letzteres hat dem 
Empfangsamt eine Bescheinigung über den Zurückempfang des Begleitscheins zu ertheilen 
und die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der Nicht- 
erfüllung der von dem Begleitscheinextrahenten übernommenen Verpflichtungen einzuholen. 
1) Verfahren bei Nichtgestellung der Waaren bei dem Empfangsamt. 
8 46. 
Wenn auf Begleitschein 1 abgefertigte Waaren dem Empfangsamt nicht gestellt 
werden, so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das 
gesetzliche Strafverfahren einzuleiten. 
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktiobehörde des 
Ausfertigungsamts zur Erledigung des Gefällepunkts vorzulegen. 
In den Fällen, in welchen bei der Erledigung eines auf Grund des § 46 des 
Vereinszollgesetzes von dem ursprünglichen Empfangsamt auf ein anderes Amt über- 
wiesenen Begleitscheins !] die Bestimmungen im § 45 Absatz 3 oder im § 46 Absatz 2 
in Anwendung zu bringen sind, ist die Entscheidung über die Folgen der Nichterfüllung 
der von den Waarendisponenten an Stelle des Begleitscheinextrahenten übernommenen 
Verpflichtungen von der Direktivbehörde des Amts, welches den Begleitschein überwiesen 
hat, zu treffen. 
In den im § 46 Absatz 1 bezeichneten Fällen, ebenso wie in den Fällen des § 45 
Absatz 2 kann bei der Erledigung von Begleitscheinen 1 von der Einholung der Ent- 
schließung der Direktivbehörde Abstand genommen werden, wenn bei dem Begleitschein- 
Ausfertigungsamt eine spezielle Revision der Waaren stattgefunden hat. 
8)) Verfahren bei unterlassener Verfügung über die Waaren. 
§ 47. 
Sollte der Empfänger einer mit Begleitschein ! angekommenen Ladung nicht aus- 
zumitteln sein oder die Annahme und Verfügung über die Waaren verweigern oder 
ungehörig verzögern, und der Waarenführer sich nicht in der Lage befinden, über die 
Waaren zu verfügen, so ist, nachdem die Waaren in amtlichen Gewahrsam genommen 
sind, dem Begleitschein-Ausfertigungsamt hiervon zur Benachrichtigung des Extrahenten 
Kenntniß zu geben. Wenn alsdann binnen einer festzusetzenden Frist keine Bestimmung 
über die Waaren getroffen wird, so ist der Begleitschein unerledigt an das Ausfertigungs- 
amt zurückzusenden. Letzteres hat hierauf den zu entrichtenden Zollbetrag von dem 
46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.