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Erfassung des Unterrichts und eine den speciellen Lehrzielen der Seminare und Real—
schulen entsprechende wissenschaftliche Vorbereitung zu fordern. Kandidaten der Theologie
und des Predigtamtes haben wenigstens in einem Prüfungsfache die Lehrbefähigung
für mittlere Klassen nachzuweisen.
2. Bei der allgemeinen Prüfung (§ 8, Absatz 1) in Pädagogik und Philosophie ist
der Schwerpunkt auf Pädagogik zu legen und in dieser Beziehung von dem Kandidaten
zum Mindesten zu erfordern: übersichtliche Bekanntschaft mit der Geschichte und Litteratur
der Erziehung und des Unterrichts, besonders seit der Reformation, Einsicht in den Zu-
sammenhang der Erziehungs= und Unterrichtslehre. In der Philosophie ist hauptsächlich
Logik und Psychologie zu prüfen und festzustellen, ob der Kandidat neben der Vertraut-
heit mit den Elementen der Logik und Psychologie die erforderliche Einsicht in den Zu-
sammenhang der Erziehungs= und Unterrichtslehre mit der Psychologie besitzt. Im
Uebrigen genügt für die Prüfung in Philosophie, daß der Kandidat wenigstens mit
einigen der vorzüglichsten philosophischen Weltanschauungen und dem allgemeinen Gange
der Geschichte der Philosophie bekannt ist. § 26 der Prüfungsordnung für das höhere
Schulamt vom 31. August vorigen Jahres findet daher nur mit dieser Begrenzung und
näheren Bestimmung hier Anwendung.
8 11.
Form der Prüfung.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Die schriftliche geht der münd—
lichen voraus.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich, vorbehältlich der Bestimmung über die Lehr—
probe in § 15. Auch kann unter Umständen für die allgemeine Prüfung in der Religion
(§ 8) von der Oeffentlichkeit der Prüfung abgesehen werden.
812.
Schriftliche Hausarbeiten.
Zu häuslicher Bearbeitung erhält der Kandidat erstens eine Aufgabe aus dem
pädagogischen Gebiete, zweitens eine Aufgabe aus den Unterrichtsfächern, für welche von
ihm die Lehrbefähigung erstrebt wird (§ 9). Kandidaten der Theologie und des Predigt-
amtes ist nur die letztere Aufgabe zu stellen.
Die auf die fremden neueren Sprachen bezüglichen Arbeiten sind in der betreffenden
fremden, alle übrigen in deutscher Sprache abzufassen.
Zur Bearbeitung jeder der gestellten Aufgaben wird eine Zeitdauer von sechs Wochen
bewilligt. Spätestens beim Ablaufe der hiernach sich ergebenden Gesammtfrist sind die
schriftlichen Arbeiten zusammen an die Prüfungskommission einzureichen. Auf ein recht-