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vermerken. Gleichzeitig ist dem Empfangsamt von der Einziehung des Zollbetrags
Kenntniß zu geben.
Wenn durch das Empfangsamt eine Verzögerung der Erledigung des Begleitscheins
angemeldet ist, letztere jedoch innerhalb einer angemessenen weiteren Frist nicht erfolgt, so
ist über den Stand der Sache Erkundigung bei dem Empfangsamt einzuziehen, bei un—
gerechtfertigter Verzögerung der Erledigung aber der vorgesetzten Direktivbehörde Anzeige
zu erstatten.
857.
Walten Zweifel über den zu zahlenden Betrag oder andere Anstände ob, so ist der
Fall der Direktivbehörde vorzutragen.
Die hierauf ergehende Entscheidung ist der Anmeldung beizufügen und im Aus—
fertigungs-Register nach Datum und Nummer zu notiren.
Der Amtsvorstand ist gemeinschaftlich mit dem Registerführer dafür verantwortlich,
daß wegen der nicht rechtzeitig erledigten Begleitscheine die geeigneten Maßregeln ge—
troffen werden.
7. Abschluß und Einsendung der Register.
858.
Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register wird nach vierteljährigen Zeitabschnitten
geführt; bleibt aber nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres bis zur Ankunft der dann
noch fehlenden Erledigungsscheine, insofern sich dieselbe nicht über die nächsten drei
Monate nach dem Quartalsschlusse verzögert, bei dem Amt zurück.
Sobald die Erledigungsscheine eingetroffen sind, längstens jedoch nach Ablauf der
vorher bezeichneten Frist, wird das Register abgeschlossen und mit den zugehörigen An-
meldungen und Annahmeerklärungen, welche nach der Nummerfolge der Begleitscheine zu
ordnen sind, sowie mit den nach der Nummerfolge (§ 55) zu ordnenden Erledigungs-
scheinen, zur Revision an die Direktivbehörde eingesendet.
Die alsdann etwa noch nicht erledigten Posten werden in das Register des nächst-
folgenden Quartals, unter Bezugnahme auf die alten Nummern, bei welchen auf die
Nummern der neuen Eintragungen zu verweisen ist, durch alle Spalten übertragen, so
daß z. B. die nicht erledigten Posten des ersten Vierteljahres die ersten Eintragungen in
dem Register des dritten Vierteljahres rc. bilden.
Vor der Absendung des Registers hat der Amtsvorstand oder in seinem Auftrag ein
anderer oberer Beamter die stattgehabte Erledigung der darin eingetragenen Begleit-
scheine zu prüfen und dies in dem abgeschlossenen Register mit dem Anfügen zu be-
scheinigen, daß keine Posten unerledigt geblieben, oder daß die unerledigten sämmtlich in
das neue (nach dem Quartal zu bezeichnende) Register richtig übertragen seien.