Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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zeitig, d. h. mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Zeit eingereichtes begründetes 
Gesuch ist die Prüfungskommission ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zu der gleichen 
Zeitdauer zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist rechtzeitig durch Vermittel- 
ung der Prüfungskommission bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter- 
richts nachzusuchen. Wenn eine gestellte Frist überschritten wird, ohne daß der Prüf- 
ungskommission rechtzeitig vor ihrem Ablaufe ein Erstreckungsgesuch zugegangen ist, so 
hat die Kommission, wenn nicht besondere entscheidende Gründe der Verhinderung nach- 
gewiesen sind, die Aufgaben für erloschen zu erklären und ist ermächtigt, zugleich einen 
Zeitraum bis zu sechs Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen das Gesuch nicht erneuert 
werden darf. 
Der Kandidat hat die benutzten Hilfsmittel vollständig und genau anzugeben und 
mittels Handschlags zu versichern, daß er die Arbeiten selbstständig ohne fremde Hilfe 
gefertigt habe. Wenn sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist dem betreffen- 
den Kandidaten die Fortsetzung der Prüfung und, sofern die Entdeckung der Unwahrheit 
nach dem Abschlusse der Prüfung, aber vor der Uebergabe des Zeugnisses erfolgt, die 
Aushändigung des Zeugnisses zu versagen. Bei etwaiger späterer Entdeckung tritt dis- 
ciplinarische Verfolgung ein. 
8 13. 
Ersatz der schriftlichen Hausarbeiten. 
Die Prüfungskommission ist ermächtigt, eine der beiden schriftlichen Hausarbeiten zu 
erlassen, wenn der Kandidat bei seiner Meldung zur Prüfung eine von einer deutschen 
philosophischen Fakultät bereits approbirte Doktordissertation oder eine sonst von ihm 
veröffentlichte wissenschaftliche Druckschrift vorlegt und die Kommission diese Arbeit als 
Ersatz der betreffenden Prüfungsarbeit geeignet findet. 
814. 
Klausurarbeiten. 
Kandidaten, welche in lateinischer, französischer oder englischer Sprache oder in 
Mathematik geprüft werden, haben außer den schriftlichen Arbeiten noch eine Klausur— 
arbeit zu fertigen, zu welcher vier Stunden zu gewähren sind. 
Hierüber ist die Kommission befugt, in allen Fällen, in welchen sie es zur Ermittel— 
ung des sicheren Besitzes des Wissens für zweckmäßig erachtet, Klausurarbeiten von gleicher 
Zeitdauer aufzugeben. 
Kandidaten, welche in Physik und Chemie geprüft werden, haben außerdem durch 
amtliche Zeugnisse oder Ausführung entsprechender Versuche darzuthun, daß sie mit der 
Einrichtung und dem Gebrauche der im Unterrichte vorkommenden physikalischen Inftru—
	        
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