Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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mente und der Ausführung praktisch-chemischer Arbeiten, soweit solche für den Unterricht 
in Betracht kommen, bekannt sind. 
Die vorbezeichneten Leistungen haben der mündlichen Prüfung voranzugehen. 
8 15. 
Lehrprobe. 
Nach Erfolg der schriftlichen, aber noch vor der mündlichen Prüfung hat der Kan— 
didat noch eine praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Je nach 
Beschluß der Kommission ist die Lehrprobe mit Schülern einer Volks- oder den mittleren 
oder oberen Klassen einer höheren Schule oder nach einander mit Schülern beiderlei 
Anstalten abzuhalten. Der Ablegung hat eine Deputation der Prüfungskommission bei— 
zuwohnen. Die Lehrprobe ist nicht öffentlich. Das Lehrfach, in welchem die Probe ab— 
gelegt wird, hat der Kandidat, den Gegenstand der Probe die Kommission zu bestimmen. 
8 16. 
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung. 
Wenn durch die schriftlichen Arbeiten eines Kandidaten bereits unzweifelhaft fest- 
gestellt ist, daß ihm in den von ihm nachgesuchten Fächern auch nicht auf Grund eines 
etwa günstigeren Ergebnisses der mündlichen Prüfung ein Lehrerzeugniß zuerkannt werden 
kann, oder wenn gegen die sittliche Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich 
(§, Absatz 3) erhebliche Zweifel ergeben haben, so ist die Kommission ermächtigt, ihn 
von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen. In dem letzteren Falle steht ihm frei, die 
Entscheidung des Ministeriums nachzusuchen (§ 7, Absatz 5). 
§ 17. 
Mündliche Prüfung. 
Die Einberufung zur mündlichen Prüfung erfolgt schriftlich, desgleichen die zu der 
derselben vorausgehenden Klausurarbeit und Lehrprobe. 
Wenn ein Kandidat dieser Einberufung nicht Folge leistet, ohne um Aenderung des 
Termins nachgesucht oder sein Ausbleiben in einer von der Kommission als begründet 
anerkannter Weise gerechtfertigt zu haben, so ist dieselbe ermächtigt, die gestellten Auf- 
gaben für erloschen und die eingelieferten Arbeiten für ungiltig zu erklären und für eine 
erneute Meldung eine Frist bis zu sechs Monaten zu stellen (8 12, Absatz 3). 
8 18. 
Ausführung. 
Die mündliche Prüfung hat sich sowohl auf die an alle Kandidaten zu stellenden 
wissenschaftlichen Anforderungen (8 8 und § 10, Absatz 1, Absatz 2, unter 2), als auch 
1888. 4
	        
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