Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Auf Grund der Einzelcensuren hat dann die Prüfungskommission eine nach denselben 
Abstufungen zu ertheilende Hauptcensur zuzuerkennen. 
Wenn ein Kandidat in der allgemeinen Prüfung (8 8) oder in einem der Prüf— 
ungsfächer (§ 9) den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entsprochen hat, so wird 
ihm zwar das Lehrerzeugniß nicht versagt, dasselbe aber nur bedingt ausgestellt, in dem 
Sinne, daß der Kandidat zwar zur Ablegung des Probejahres (§ 25) zugelassen wird, 
zu einer definitiven Anstellung aber erst dann befähigt ist, wenn die Mängel durch eine 
Ergänzungsprüfung beseitigt sind. 
Ein bedingt ausgestelltes Zeugniß verliert seine Giltigkeit, wenn nicht in einer Frist 
von längstens drei Jahren die Ergänzungsprüfung bestanden ist. 
Wenn ein Kandidat nicht einmal den für die bedingte Ausstellung eines Lehrer- 
zeugnisses geltenden Forderungen entsprochen hat, so ist die Prüfung für nicht bestanden 
zu erklären. 
Die Zurückweisung des Kandidaten auf Grund der ungenügenden Beschaffenheit der 
schriftlichen Arbeiten (8§16) ist dem Nichtbestehen der Prüfung gleichzustellen. 
Das Zurücktreten eines Kandidaten vor oder während der mündlichen Prüfung ist 
die Kommission berechtigt, dem Nichtbestehen der Prüfung gleichzustellen. 
20. 
Zeugniß. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, dieselbe mag 
bestanden oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein (§19), ein 
Zeugniß auszustellen. 
Dasselbe muß enthalten den vollständigen Namen, Stand des Vaters, Geburtsort 
und -Tag und die Koxfession (beziehungsweise Religion) des Kandidaten, die Angabe 
über seinen Bildungsgang, die Auskunft über die Gegenstände der schriftlichen und münd- 
lichen Prüfung, einschließlich der Lehrprobe, und über die Leistungen in jedem derselben, 
diese unter gedrängter, von dem betreffenden Examinator abzufassender und von der 
Kommission festzustellender Motivirung und unter Angabe der in §19, Absatz 3 vor- 
geschriebenen Einzelcensuren, sowie die Erklärung, für welche Lehrfächer und in welchem 
Grade — hier ist die § 19, Absatz 3 vorgeschriebene Gesammtcensur aufzunehmen — 
der Kandidat die Befähigung zum Unterrichten an den § 1 bezeichneten Anstalten nach- 
gewiesen hat. 
Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so ist dies durch das Zeugniß ausdrücklich 
zu erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf frühestens die Prüfung 
wiederholt werden darf. Diese Zeit zu bestimmen ist die Kommission befugt, doch darf 
dieselbe nicht weniger als sechs Monate betragen.
	        
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