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Amt nachgewiesen ist, wird im Niederlage-Register das Nöthige vermerkt, ein Duplikat
des Niederlagescheins ausgefertigt und darin die erste Ausfertigung für ungültig erklärt.
Meldet sich, nach erfolgter Benachrichtigung des Amts von dem Verlust eines Nieder—
lagescheins und bevor derselbe für ungültig erklärt worden ist, ein dritter Besitzer dieses
Scheins, so ist durch gerichtliches Erkenntniß darüber zu entscheiden, wer über die nieder—
gelegte Waare zu verfügen hat. In der Zwischenzeit ernennt das Amt einen Vertreter
des Eigenthümers, welcher auf Kosten desselben und, wie dieser selbst, für die Erhaltung
und Beaufsichtigung der Waaren zu sorgen hat. Hierbei treten, soweit es nöthig ist, die
Vorschriften der §§ 16 und 40 ein.
15.
Jede Abschreibung im Niederlage-Register ist vom Amt auf den vorzulegenden
Niederlageschein zu vermerken. Wird durch die Abschreibung der ganze Inhalt eines
Niederlagescheins nicht erledigt, so erhält der Niederleger denselben zurück. Sind sämmt-
liche darauf verzeichnete Waaren aus der Niederlage abgefertigt, so verbleibt der Schein
beim Amt.
IV. Aufbewahrung und Behandlung auf der Niederlage.
8 16.
Die Niederlageverwaltung hat für die Sicherung der lagernden Waaren nach Maß-
gabe des § 102 des Vereinszollgesetzes Sorge zu tragen. Die Niederleger sind ver-
bunden, die an sie ergehenden Anweisungen des Niederlageverwalters zur Verhütung oder
Beseitigung von Beschädigungen der lagernden Waaren zu befolgen.
Im Falle fortgesetzter Säumniß eines Niederlegers ist derselbe zur Ergreifung der
für die Erhaltung der Waaren erforderlichen Maßregeln oder Entnahme aus der Nieder-
lage vom Amt schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist mit der Verwarnung
aufzufordern, daß anderenfalls von Amtswegen das Nöthige auf seine Kosten werde
verfügt werden.
§ 17.
Der Niederleger hat auch seinerseits über die lagernden Waaren Aufsicht zu führen.
Es bleibt ihm überlassen, die Kolli unter seinen Privatverschluß zu nehmen, in welchem
Falle die Art des Verschlusses in der Anmeldung zu bemerken ist. Der Niederleger hat
ferner von Zeit zu Zeit nach den Waaren zu sehen und mit darüber zu wachen, daß sie
durch ihre Lage, durch Ungeziefer rc. nicht leiden, auch, wenn er solches wahrnimmt, den
Niederlageverwalter darauf aufmerksam zu machen.
818.
Von der einmal durch den Niederlageverwalter angewiesenen Stelle darf die Waare