Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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nur mit dessen Erlaubniß versetzt, und es muß jedenfalls dabei nach dessen Anweisung 
verfahren werden. Glaubt der Niederleger, daß seine Waare nicht gut lagere, und 
wünscht derselbe für sie eine andere Lagerstelle, so wird ihm diese, wenn Raum dazu vor— 
handen ist und die Versetzung ohne Störung geschehen kann, auch sonst kein Hinderniß 
entgegensteht, gewährt werden. 
Kann sich der Niederleger hierüber mit dem Niederlageverwalter nicht einigen, so 
entscheidet der Amtsvorstand. 
819. 
Dem Niederleger ist gestattet, auf schriftliche Anmeldung bei dem Amt, Proben von 
den niedergelegten Waaren zu entnehmen. Das Oeffnen der Kolli, die Entnahme der 
Proben und die neue Verschließung der Kolli kann nur unter amtlicher Aufsicht geschehen. 
Das Gewicht der entnommenen Proben ist im Niederlage-Register bei der betreffen— 
den Post zu vermerken und, falls das Gesammtgewicht der entnommenen Proben zoll— 
pflichtig ist, bei der Räumung der Post besonders zur Verzollung zu ziehen. 
8 20. 
Die Auslegung ausgepackter Waaren zum Verkauf in der Niederlage ist nicht er— 
laubt. Die Auspackung und vorübergehende Auslegung von Waaren zur Besichtigung, 
sofern dazu nicht schon die Ansicht von Proben genigt, ist jedoch nicht ausgeschlossen. 
8 21. 
Die Eigenthümer und Disponenten der lagernden Waaren sind befugt, in der 
Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren behufs der Theilung, Sortirung, 
Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Niederlage zu vereinbarenden 
Behandlung umzupacken, insofern geeignete Räumlichkeiten dazu vorhanden sind. Es kön— 
nen indeß von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen für einzelne Niederlagen 
gewisse Grenzen festgesetzt werden, innerhalb deren die Theilung nur stattfinden darf. 
Zur Ergänzung, Auffüllung, Packung 2c. der lagernden Waarenkolli können Waaren 
aus dem freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dies muß jedoch vorher 
schriftlich, unter Angabe der Gattung und Menge, dem Niederlageamt angezeigt werden, 
welches alsdann die Waaren vor dem Einlaß in die Lagerräume speziell ermittelt und 
sowohl im Niederlage-Register als im Niederlageschein dem zollpflichtigen Lagerbestand 
zuschreibt. 
§22. 
Jede Umpackung ist dem Amt zuvor nach dem beiliegenden Muster C unter Vor- 
legung des Niederlagescheins schriftlich anzumelden, und erst, nachdem von dem Amt die 
erforderliche Aufsicht angeordnet worden ist, vorzunehmen. 
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