Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Sind dagegen zum Zweck der Umfüllung leere Umschließungen aus dem freien Ver- 
kehr in die Niederlage oder das Privatlager gebracht worden, so sind die bei der Um- 
füllung leer werdenden Umschließungen nur insoweit, und zwar nach dem zufolge des 
vorigen Absatzes anzuwendenden Zollsatz, zur Verzollung zu ziehen, als das Gewicht der- 
selben dasjenige der zur Umfüllung benutzten Umschließungen übersteigt. Erfolgt die 
Entleerung in Theilposten, so ist das Gewicht der zur Umfüllung benutzten leeren Um- 
schließungen bis zur vollständigen Entleerung nachrichtlich bei der betreffenden Post im 
Niederlage-Register zu vermerken. 
Die in den vorstehenden beiden Absätzen enthaltenen Bestimmungen finden keine 
Anwendung auf solche entleerte Mineralölfässer, welche tarifmäßig einem höheren Zoll- 
satze unterliegen, als die darin enthalten gewesene Flüssigkeit. Dergleichen Fässer sind 
beim Eingang in den freien Verkehr nach ihrer Beschaffenheit zur Verzollung zu ziehen. 
Sind Umschließungen durch vollständiges Auslaufen 2c. der darin befindlichen Flüssig- 
keit leer geworden, so unterliegen die Umschließungen bei der Entnahme aus der Nieder- 
lage stets der tarifmäßigen Verzollung nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit. 
8 24. 
Sollen Flüssigkeiten in Fässern durch Ueberleitung der Flüssigkeit in andere Fässer 
oder sonstige Umschließungen getheilt werden, so ist das Bruttogewicht des Fasses vor der 
Theilung festzustellen. Es wird demnächst das Bruttogewicht der neu gebildeten Kolli 
der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt. Ergiebt sich jedoch, nach— 
dem über den ganzen Inhalt eines Fasses verfügt ist, daß die Summe der Bruttogewichte 
der Theilposten hinter dem im Niederlage-Register angeschriebenen Gewichte des Fasses 
zurückbleibt, und ist nach den Umständen, wie es namentlich bei der Umfüllung in Ballons 
der Fall ist, anzunehmen, daß die Theilung nur erfolgt sei, um einen Theil des Gewichts 
des getheilten Fasses der Verzollung zu entziehen, so kann von dem Niederleger die Ent- 
richtung des Eingangszolls für das sich ergebende Mindergewicht gegen das angeschriebene 
Gewicht des Fasses gefordert werden. 
In Fällen, in welchen Flüssigkeiten auf der Niederlage aus Fässern in andere Fässer 
oder Umschließungen umgefüllt und in Theilposten zur Eingangsverzollung abgemeldet 
werden, kann die Zollerhebung bis zum Betrage des von dem Einlagerungsgewicht sich 
berechnenden Zolles erfolgen, sofern der Niederleger vor der Abmeldung des ersten Theil- 
postens auf die Wiederausfuhr der sämmtlichen Theilposten und die Begünstigung der 
Verzollung derselben nach dem Auslagerungsgewicht Verzicht leistet. 
Wenn bei Flüssigkeiten in Fässern, welche in einer allgemeinen oder beschränkten 
Niederlage lagern, der Inhalt eines Fasses ganz oder theilweise zum Auffüllen anderer 
Fässer benutzt wird, so ist dies als eine Umpackung anzusehen, auf welche die Bestimm-
	        
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