Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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ungen in den 88 101 und 103 des Vereinszollgesetzes, sowie in den 88 21 und folgende 
dieses Regulativs Anwendung finden. In Gemäßheit des § 23 des Regulativs ist also 
bei jeder Auffüllung das Gewicht der alten und neuen Fässer festzustellen. 
Auf den Antrag des Niederlegers kann jedoch, um eine Beunruhigung der Flüssig- 
keiten durch Verwiegung zu vermeiden, gestattet werden, daß 
a) eine Verwiegung der Fässer, welche aufgefüllt werden sollen, unterbleibt und nur 
das Gewicht der in jedes Faß umgefüllten Flüssigkeit ermittelt und dem Ein- 
lagerungsgewicht desselben zugeschrieben wird, und 
b) das zur Auffüllung benutzte Faß nur nach bewirkter Auffüllung verwogen und das 
vor der Auffüllung vorhandene Gewicht desselben durch Zurechnung des Gesammt- 
gewichts der in die einzelnen Fässer umgefüllten Flüssigkeit festgestellt wird. Ist 
das Faß nicht vollständig entleert, und soll noch auf der Niederlage verbleiben, 
so bedarf es auch bei diesem Fasse einer Verwiegung nicht, sondern nur einer 
Abschreibung des Gesammtgewichts der aus demselben entnommenen Flüssigkeit 
von dem Einlagerungsgewicht. 
Handelt es sich um eine im Niederlage-Register summarisch angeschriebene Post 
(§ 7 Absatz 3), von der ein Faß zum Auffüllen der übrigen benutzt werden soll, so kann 
nicht nur von einer Verwiegung der Fässer, sondern auch von einer Gewichtsermittelung 
der umgefüllten Flüssigkeit und von einer An= und Abschreibung derselben bei den ein- 
zelnen Fässern abgesehen werden, es sei denn, daß das zur Auffüllung benutzte Faß aus 
der Niederlage entfernt werden soll, in welchem Falle das Gewicht desselben nach be- 
wirkter Auffüllung durch Verwiegung festzustellen und von dem Gesammtgewicht der 
Post abzuschreiben ist. 
Sollen die in der Niederlage befindlichen Fässer mit Flüssigkeiten aus dem freien 
Verkehr — zu denen auch die aus der Niederlage abgemeldeten und verzollten Flüssig- 
keiten gehören — aufgefüllt werden, so ist nach der Vorschrift im letzten Absatz des § 21 
zu verfahren, jedoch bedarf es auch in diesem Falle einer Verwiegung der Fässer vor 
und nach der Auffüllung nicht, vielmehr nur einer Zuschreibung des Gewichts der in die 
einzelnen Fässer übergeführten Flüssigkeit. 
In den Fällen der §§ 23 und 24 kann bei der Ueberleitung von Flüssigkeiten in 
andere Umschließungen das Bruttogewicht des alten Fasses in der Weise festgestellt werden, 
daß zuvörderst das neue Faß sowohl leer, als nach geschehener Umfüllung, demnächst aber 
das alte Faß verwogen und aus den so gewonnenen Gewichtsbeträgen das Bruttogewicht 
des alten Fasses im Wege der Berechnung festgestellt wird. 
8 26. 
Gelangen Waaren zur Theilung, für welche, neben der Tara für die äußere Um—
	        
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