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schließung, eine zusätzliche Tara für die weitere innere Umschließung gewährt wird, so
kann, sofern nicht vom Niederleger Nettoverwiegung beantragt wird, ohne Rücksicht auf
die äußere Umschließung das Gewicht der betreffenden Waare einschließlich ihrer inneren
Umschließung zur Grundlage der Taraberechnung genommen werden. Im Falle einer
Theilung zum Zweck der Versendung der Waaren mit Begleitschein I ist das Gewicht
derselben einschließlich deren innerer Umschließung im Begleitschein zu überweisen und
das Bruttogewicht des neu gebildeten Kollo nur nachrichtlich darin zu bemerken.
8 26.
Die von Niederlagegütern ausgesonderten Unreinigkeiten oder verdorbenen Waaren
können unter Zollkontrole in das Ausland zurückgeführt oder mit Genehmigung des Amts-
vorstandes unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die erfolgte Vernichtung wird
amtlich festgestellt und im Niederlage-Register vermerkt.
827.
Waaren, welche während der Lagerung ihre Beschaffenheit dergestalt verändert haben,
daß sie in eine andere, einem niedrigeren Zollsatze unterliegende Waarengattung über—
gegangen sind (z. B. Wein in Essig), können auf Antrag des Niederlegers und auf
Grund amtlicher Feststellung, erforderlichenfalls nach erfolgter Denaturirung, mit Ge—
nehmigung des Hauptamts nach Maßgabe ihrer neuen Beschaffenheit im Niederlage-
Register und im Niederlageschein umgeschrieben werden.
8 28.
Die Waarenbestände der Niederlage sind von Zeit zu Zeit durch den Amtsvorstand
oder durch einen von ihm beauftragten oberen Beamten einer Revision zu unterwerfen.
Zu welchem Zeitpunkte und in welchem Umfange dieselbe stattzufinden hat, bestimmt die
Direktivbehörde.
Die Niederleger haben zum Zweck der Revision auf Verlangen Bestandsdeklarationen
zu übergeben und das erforderliche Personal zu den vorzunehmenden Handleistungen zu
stellen.
§ 29.
Die zur Niederlage gebrachten Waaren dürfen in der Regel in der allgemeinen
Niederlage nicht über 5 Jahre (Vereinszollgesetz § 98 Absatz 2) und in der beschränkten
Niederlage nicht über 6 Monate (Vereinszollgesetz § 105 Absatz 1) lagern.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine
Verlängerung der Lagerfrist eintreten.