Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Bleibt in solchen Fällen beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot nach 
Abzug der Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolles zurück, so ist in der Regel der 
Zuschlag zu versagen. Ausnahmen hiervon können von der Direktivbehörde nur dann 
zugelassen werden, wenn der Ausfall an Zollgefällen 10 Prozent nicht übersteigt. 
VI. Theilungslager. 
8 41. 
Theilungslager unter Mitverschluß der Zollverwaltung (§ 1 lit. b des Privatlager- 
Regulativs) können auch in abgesonderten Räumen der öffentlichen Niederlage, welche 
für sich verschließbar sind und für deren Einrichtung und Unterhaltung der Niederleger 
nach Anleitung des Amts Sorge zu tragen hat, zugelassen werden. 
Derartige Theilungslager sind im Allgemeinen nach den Bestimmungen des Nieder- 
lage-Regulativs und den für die betreffende Niederlage bezüglich der Theilungslager er- 
lassenen besonderen Vorschriften zu behandeln. 
Auf Wein= und Spirituosen-Theilungslager in öffentlichen Niederlagen finden die 
Bestimmungen in den §§ 1 bis 10 des Weinlager-Regulativs mit der Maßgabe An- 
wendung, daß die Gestattung eines solchen Lagers nicht an die Bedingung eines be- 
stimmten Lagerbestandes (§ 2 a. a. O.) geknüpft ist. 
Bei anderen zu derartigen Theilungslagern zugelassenen Flüssigkeiten mit Ausnahme 
von Mineralöl, können nach Anordnung der Direktivbehörde die vorstehenden Bestimm- 
ungen ebenfalls in Anwendung gebracht werden. 
VII. Strafbestimmungen. 
8 42. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht 
die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäß- 
heit des § 152 dieses Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
 
	        
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