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Bleibt in solchen Fällen beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot nach
Abzug der Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolles zurück, so ist in der Regel der
Zuschlag zu versagen. Ausnahmen hiervon können von der Direktivbehörde nur dann
zugelassen werden, wenn der Ausfall an Zollgefällen 10 Prozent nicht übersteigt.
VI. Theilungslager.
8 41.
Theilungslager unter Mitverschluß der Zollverwaltung (§ 1 lit. b des Privatlager-
Regulativs) können auch in abgesonderten Räumen der öffentlichen Niederlage, welche
für sich verschließbar sind und für deren Einrichtung und Unterhaltung der Niederleger
nach Anleitung des Amts Sorge zu tragen hat, zugelassen werden.
Derartige Theilungslager sind im Allgemeinen nach den Bestimmungen des Nieder-
lage-Regulativs und den für die betreffende Niederlage bezüglich der Theilungslager er-
lassenen besonderen Vorschriften zu behandeln.
Auf Wein= und Spirituosen-Theilungslager in öffentlichen Niederlagen finden die
Bestimmungen in den §§ 1 bis 10 des Weinlager-Regulativs mit der Maßgabe An-
wendung, daß die Gestattung eines solchen Lagers nicht an die Bedingung eines be-
stimmten Lagerbestandes (§ 2 a. a. O.) geknüpft ist.
Bei anderen zu derartigen Theilungslagern zugelassenen Flüssigkeiten mit Ausnahme
von Mineralöl, können nach Anordnung der Direktivbehörde die vorstehenden Bestimm-
ungen ebenfalls in Anwendung gebracht werden.
VII. Strafbestimmungen.
8 42.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht
die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäß-
heit des § 152 dieses Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.