Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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(§ 6 des Regulativs.) 
B. 
tions-Register Abgegeben, den « 188 
,. . latt Nr. » » 
chein-Empfangs-Register Die Revision übernehmen:) 
Auszug 
aus 
des Amts zu Nr. 
188 über die damit an den umstehend genannten Empfänger 
eingegangenen Waaren behufs der Anmeldung derselben zur Verzollung. 
Niederlage. 
Weiterbeförderung mit Begleitschein. 
  
Annahme-Erklärung. 
Indem den Empfang des auf Grund dieser (der angestempelten) Anmeldung ausgefertigten, unter Nr. 
gleitschein= Ausfertigungs-Registers eingetragenen Begleitscheins anerkenne, 
übernehme zugleich die aus demselben nach §§ 44 und 46 des Vereinszollgesetzes sich ergebenden 
Verpflichtungen. 
verpflichte 
den darin festgestellten Zollbetrag, wenn der Nachweis der erfolgten Zahlung 
desselben an das Empfangsamt nicht bis zum Ablauf der für die Uebersendung des Erledigungsscheins fest- 
gesetzten Frist erbracht sein wird, auf Anfordern bei dem Begleitschein-Ausfertigungsamt einzuzahlen.“) 
, den 188 
  
Erlebôigung des Begleitfcheins. 
Die Erledigung des Begleitscheins bescheinigt auf Grund des Erledigungsscheins Nr. Ziffer 
, den 188 
  
  
*) Nur für den Fall des lokalen Bedürfnisses auszufttllen. 
*) Bei Begleilscheinen I werden die Worte „verpflichte“ bis „einzuzahlen“, und bei Begleitscheinen II die Worte „UÜbernehme“ bis 
ichtungen“ durchstrichen.
	        
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