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Eisenbahn-Zollregulativ.
In Gemäßheit des § 73 des Vereinszollgesetzes werden über die zollamtliche Be-
handlung des Güter= und Effektentransports auf den Eisenbahnen die nachstehenden
Bestimmungen getroffen:
I. Allgemeine Vorschriften.
1. Transportzeit.
81.
Der Transport von Frachtgütern und Passagiereffekten über die Zollgrenze und
innerhalb des Grenzbezirks ist auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
bei Tag und Nacht gestattet (Vereinszollgesetz § 21 Absatz 5 lit. d).
2. Abfertigungsstunden.
82.
Die Abfertigung der Passagiereffekten, sowie der ankommenden sofort unter Raum—
verschluß (8 10) weiter gehenden Frachtgüter ist nach 8 133 Absatz 3 des Vereinszoll—
gesetzes sowohl bei den Grenzämtern als bei den Aemtern im Innern sogleich nach dem
Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen, zu bewirken.
Andere Abfertigungen finden, sofern das Bedürfniß des Verkehrs nicht eine Erweiterung
erfordert (Vereinszollgesetz § 133 Absatz 4), nur innerhalb der im § 133 Absatz 1 des
Vereinszollgesetzes bestimmten Geschäftsstunden statt.
3. Fahrpläne.
§ 3.
Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne, ingleichen jede Abänderung der-
selben, bevor solche zur Ausführung kommen, der Direktivbehörde, sowie den Hauptämtern,
in deren Bezirk sich Stationsplätze oder Haltestellen befinden, mitzutheilen. Ebenso haben
sie von etwa vorkommenden Extrazügen und von voraussichtlich längeren Verzögerungen
in der Ankunft der Züge sämmtlichen betheiligten Abfertigungsstellen (§ 4) so zeitig wie
möglich Anzeige zu machen.