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4. Abfertigungsstellen.
8 4.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein-, aus- und durchgehenden Güter sind
die an denselben gelegenen Grenzzollämter nach Maßgabe des 8 128 des Vereinszoll—
gesetzes kompetent. Die weitere Abfertigung der vom Grenzzollamt mit Ladungs-
verzeichniß (§ 2 1) abgelassenen, sowie die Ausgangsabfertigung zoll= oder kontrolepflich-
tiger Gütrer im Innern kann nur bei Hauptämtern mit Niederlage oder solchen anderen
Aemtern erfolgen, welche von der obersten Landes-Finanzbehörde dazu ermächtigt sind
(Vereinszollgesetz § 131).
Die zur zollamtlichen Abfertigung des Eisenbahnverkehrs kompetenten Aemter, ein-
schließlich derjenigen, welche zur Gestattung von Umladungen oder Ausladungen (88 25
und 26), sowie zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses im Falle der Verschluß-
verletzung (§ 27) befugt sind, werden öffentlich bekannt gemacht.
5. Abfertigungsräume.
85.
Die Eisenbahnverwaltungen haben — sofern nicht durch besondere Verträge zwischen
einzelnen Eisenbahnverwaltungen und dem Staate oder den Kommunen etwas Anderes
festgesetzt ist — nach § 59 des Vereinszollgesetzes auf den für die Zollabfertigung be-
stimmten Stationsplätzen die erforderlichen Räume für die zollamtliche Abfertigung und
für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegen-
stände zu stellen, beziehungsweise die nach Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen
baulichen Einrichtungen zu treffen, doch liegt ihnen die Ausstattung der hergegebenen
Räume und, sofern sie lediglich zu Zwecken der Zollverwaltung dienen, deren Erwärmung
und Erleuchtung nicht ob.
Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die Eisenbahn-
verwaltungen die Wagenzüge und Geleise innerhalb der Stationsplätze ausreichend
beleuchten zu lassen.
Die Eisenbahnverwaltungen müssen ferner im Einverständniß mit der Zollbehörde
für die erforderliche Abschließung der Räume, in denen die Abfertigung stattfindet, Sorge
tragen.
Die zur einstweiligen Niederlegung der Gegenstände bestimmten Räume müssen
sichernd verschließbar sein und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahnverwaltung
unter Verschluß gehalten. Diese Räume dürfen nur für zoll= und kontrolepflichtige Güter
benutzt werden. Sie haben nicht die gollgesetzlichen Eigenschaften von Niederlagen