Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen 
sein möchte. 
Auch kann amtliche Begleitung eintreten. 
7. Amtlicher Berschluß. 
10. 
Die Verschließung der Wagen und Wagenabtheilungen, der abhebbaren Behälter, 
sowie der Räume für die einstweilige Niederlegung der Güter und Effekten (§ 5) findet 
in der Regel mittelst besonderer Zollschlösser statt. Es kann jedoch in einzelnen Fällen, 
in denen wegen großen Güterandrangs die nach den gewöhnlichen Bedürfnissen des Ver- 
kehrs bemessene Zahl von Schlössern bei einem Zollamt nicht ausreicht, die Verschließung 
der Wagen und Wagenabtheilungen, sowie der abhebbaren Behälter mittelst Bleien erfolgen. 
Die Kosten der Verschlußeinrichtung hat die Eisenbahnverwaltung zu tragen, wogegen 
die Zollverwaltung die fortan erforderlichen Schlösser anschafft, vorbehaltlich des Ersatzes 
für verloren gegangene oder beschädigte Schlösser (Vereinszollgesetz § 95). 
Die zum Verschluß benutzten Schlösser, welche die Empfangsämter an die Abfertig- 
ungsstellen, die den Verschluß angelegt, zurückzusenden haben, ingleichen die an die Ab- 
fertigungsstellen leer zurückgehenden Taschen, welche zum Verschluß der Schlüssel, Ladungs- 
verzeichnisse und Frachtbriefe gedient haben, sowie die zum Transport der Schlösser 
benutzte leer zurückgehende Emballage, sind von den Eisenbahnverwaltungen mit dem 
nächsten Eil= oder Personenzuge unentgeltlich zu befördern. 
Die Schlösser 2c. sind in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden. 
8. Amtliche Begleitung. 
§ 11. 
Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet auf der zwischen der Zoll- 
grenze und dem Grenzeingangsamt gelegenen Strecke, sofern dieselbe von dem Grenzamt 
nicht überzeugend beobachtet oder sonst nicht genügend kontrolirt werden kann, beim Ein- 
gange immer und beim Ausgange dann statt, wenn Güter befördert werden, deren Aus- 
gang amtlich zu erweisen ist. . 
Einschränkungen des Begleitungsdienstes sind zulässig und insbesondere in Ersetzung 
durch geordneten Patrouillendienst, Postirungen an geeigneten Punkten, strenge Revision 
beim Abgange und bei der Ankunft der Züge, geeignetes Benehmen mit den Eisenbahn- 
oberbehörden, in deren eigenem Interesse die Fernhaltung reglementswidriger Handlungen 
des Unterpersonals liegt, zur Kostenersparung thunlichst herbeizuführen. 
1888. 55
	        
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