Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 374 — 
Dem Ermessen des Abfertigungsamts bleibt es überlassen, auch auf anderen Strecken 
amtliche Begleitung eintreten zu lassen, wenn eine solche im Zollinteresse nothwendig oder 
zweckmäßig erscheint. 
Wenn ausnahmsweise auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung amtliche Begleitung 
eintritt, so sind die Kosten derselben von der Eisenbahnverwaltung zu tragen. 
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und den 
von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Personenwagen mittlerer 
Klasse unentgeltlich eingeräumt werden (Vereinszollgesetz § 60 Absatz 5). 
9. Gefugnisse der oberen Zollbeamten. 
12. 
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des Verkehrs 
auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders 
beauftragt werden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch eine von 
der Direktivbehörde ausgestellte Legitimationskarte ausweisen, sind befugt, zum Zweck 
dienstlicher Revisionen oder Nachforschungen die Wagenzüge an den Stationsplätzen und 
Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst 
zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert. 
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwesenden 
Angestellten der Eisenbahnverwaltung sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von 
Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen 
und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe, Frachtkarten 
und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten. 
Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen 
Tageszeit (Vereinszollgesetz § 21) auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandene 
Gebäude und Lokale, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu 
Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten 
und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. 
Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche 
von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu. 
Jeder mit einer Vegitimationskarte der erwähnten Art versehene Oberbeamte muß 
innerhalb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, in beiderlei 
Richtungen in einem Personenwagen zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden (Ver- 
einszollgesetz § 60 Absatz 1 bis 4).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.