Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Muster S 
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das Ladungsverzeichniß seitens des Zugführers oder sonstigen Vertreters der Eisenbahn— 
verwaltung unterzeichnet. Mit dieser Unterzeichnung übernimmt der Bevollmächtigte der 
Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung, die in dem Ladungsverzeichnisse genannten 
Wagen 2c. binnen der bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unver- 
letztem Verschlusse dem betreffenden Abfertigungsamt zu gestellen, widrigenfalls aber für 
die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungs- 
verzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften (Vereinszollgesetz § 64 Absatz 2). 
Schließlich werden die Unikate der Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen 
Frachtbriefen, sowie die Schlüssel zu den zum Verschluß der Wagen verwendeten Schlössern 
amtlich verschlossen und die diese Gegenstände enthaltenden Taschen oder Kuverts, nach- 
dem sie mit der Adresse des Erledigungsamts, den Nummern der Begleitzettel und der 
Wagen bezeichnet sind, sowie auch die ausgefertigten Begleitzettel dem Zugführer oder 
sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungs- 
stellen übergeben. Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse bleiben bei dem Ausfertigungs- 
amt zurück. 
Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, 
unter welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Be- 
vollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung 
des Verschlusses derjenigen Wagen 2c., zu welchen die Schlüssel gehören (Vereinszollgesetz 
§ 64 Absatz 3). 
Die im § 28 des Begleitschein-Regulativs über die Verlängerung der Transport- 
frist enthaltenen Bestimmungen werden auch auf die unter Begleitzettel-Kontrole stehenden 
Eisenbahngüter in Anwendung gebracht. 
822. 
Die Begleitzettel sind nach dem anliegenden Muster C auszufertigen. Die amtliche 
Vollziehung derselben erfolgt durch die betreffenden ersten Revisionsbeamten unter Bei- 
drückung des Amtsstempels. 
Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitzettel ein Aus- 
fertigungs-Register nach dem anliegenden Muster D. 
In demselben werden die ausgefertigten Begleitzettel mit fortlaufenden Nummern 
unter Angabe der zugehörigen Ladungsverzeichnisse eingetragen und Aenderungen bezüg- 
lich des Erledigungsamts oder der Gestellungsfrist, sobald sie zur Kenntniß des Aus- 
fertigungsamts gelangen, mit rother Tinte vermerkt. 
Bei größeren Aemtern können mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu 
bezeichnende Ausfertigungs-Register geführt werden. 
Wenn ein Begleitzettel oder Ladungsverzeichniß verloren gehen sollte, so hat der
	        
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