Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 386 — 
ec) Deklaration und Ausladung der Waaren. 
830. 
Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist die 
Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungs— 
weise begehrt wird, nach den §§ 22 flg. des Vereinszollgesetzes speziell zu deklariren, so- 
fern nicht nach § 27 desselben der Antrag auf amtliche Revision gestellt wird. 
Die Angaben des Ladungsverzeichnisses in Betreff der Gattung und des Gewichts 
der Waaren können, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, bei der 
Deklaration vervollständigt oder berichtigt werden (Vereinszollgesetz § 2 3 Absatz 3). 
Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Ausladung der Waaren auf Grund 
des Ladungsverzeichnisses auch vor Abgabe der speziellen Deklarationen zugelassen und 
die Uebereinstimmung der in dem Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben rücksichtlich 
der Zahl, Zeichen, Nummer, Verpackungsart und des Bruttogewichts der Kolli mit dem 
Befund festgestellt werden. 
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne spezielle 
Deklaration abgefertigt werden (Vereinszollgesetz § 66 Absatz 3). 
Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Revision und weiteren Abfertigung die Be- 
stimmungen in den §§ 31 und 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes zur Anwendung. 
831. 
Wo der Schienenstrang nicht bis zum Dienstlokal des Amts geführt ist, auch sich auf 
dem Bahnhofe keine Abfertigungsstelle befindet, werden die unter Wagenverschluß ein— 
gegangenen Güter unter Aufsicht eines Hauptamts-Assistenten oder höheren Zollbeamten 
aus dem Eisenbahnwagen ausgeladen und unter Verschluß oder Personalbegleitung zur 
Amtsstelle gebracht, wo die weitere Behandlung nach § 30 stattfindet. 
Die Revision des Verschlusses der angekommenen Wagen 2c. und deren Beschaffen- 
heit, sowie die Vergleichung der Zahl und Art der geladenen Kolli mit den Angaben des 
Ladungsverzeichnisses muß von den mit der Beaufsichtigung der Ausladung beauftragten 
Zollbeamten bewirkt und bescheinigt werden. Zollfreie Gegenstände können von diesen 
Beamten sogleich auf Grund des Ladungsverzeichnisses nach vorheriger Revision in den 
freien Verkehr gesetzt werden, sofern auf dem Bahnhofe die Revision in einer das Zoll- 
interesse sichernden Weise ausgeführt werden kann. 
dd) Erledigung der Begleitzettel und Ladungsverzeichnisse. 
832. 
Hat sich bei der Revision der Wagen beziehungsweise der abhebbaren Behälter in 
Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit, sowie bei der Entladung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.