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der Wagen und Behälter in Bezug auf Zahl und Art der Kolli zu einer Beanstandung
keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des Ladungsverzeichnisses und Be—
gleitzettels und die Rücksendung des letzteren an das Grenzzollamt. Dagegen bleibt das
erledigte Ladungsverzeichniß bei dem Empfangsamt als Registerbeläg zurück.
Die Vollziehung der Erledigungsnachweise auf dem Begleitzettel erfolgt in der
Art, daß
1. der Eingang desselben, sowie der dazu gehörigen Ladungsverzeichnisse und Schlüssel
von dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter,
2. die erfolgte Eintragung im Begleitzettel-Empfangsregister von dem mit der Führ—
ung dieses Registers beauftragten Beamten,
3. der Revisionsbefund bezüglich des Verschlusses der Wagen und bezüglich der Zahl
und Art der ausgeladenen Kolli von den Revisionsbeamten,
4. bei ausgehenden Wagen der Ausgang derselben von denjenigen Beamten, welche
denselben kontrolirt haben,
vermerkt und durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten unter Beifügung seines
Amtscharakters beglaubigt wird.
Nach erfolgter Eintragung der Erledigungsnachweise ist das Erledigungsattest am
Schlusse des Begleitzettels durch den Führer des Begleitzettel-Empfangs-Registers oder
einen anderen vom Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, welcher hierbei von der
ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitzettels Ueberzeugung zu nehmen hat, unter Bei-
fügung seiner Diensteigenschaft und eines Abdrucks des Amtsstempels zu vollziehen.
Ebenso ist bei der Erledigung der Ladungsverzeichnisse zu verfahren, doch bedarf es
hier der Beidrückung des Amtsstempels nicht.
ee) Verfahren bei sich ergebenden Abweichungen.
1. Die Feztstellung des Sachverhalts.
§ 33.
Wenn bei der Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel und Ladungs-
verzeichnisse oder bei der Revision der Wagen 2c. beziehungsweise der Ladung die Wahr-
nehmung gemacht wird, daß
a) die im Ladungsverzeichniß beziehungsweise Begleitzettel vorgeschriebene Frist zur
Gestellung der Wagen 2c. bei dem Erledigungsamt nicht eingehalten worden ist,
oder
D,) die Abgabe des Begleitzettels und die Vorführung der Wagen 2c. bei einem anderen
als dem ursprünglich oder nachträglich bezeichneten Amt stattgefunden hat, oder