Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 388 — 
e) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder 
d) die Zahl und Art der Kolli nicht mit den Angaben in den Ladungsverzeichnissen 
übereinstimmt, 
so ist der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung und nach Umständen der Waaren- 
empfänger über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen — in der Regel protokol= 
larisch — zu vernehmen und der Sachverhalt nöthigenfalls im Benehmen mit dem Be- 
gleitzettel = Ausfertigungsamt und den auf dem Transport berührten Aemtern zu unter- 
suchen. 
Erhebliche Verzögerungen, die in der Erledigung des Begleitzettels hierdurch ver- 
anlaßt werden, sind dem Ausfertigungsamt anzuzeigen. 
2. Zehandlung der auf Versehen oder Zufall beruhenden Abweichungen. 
8 34. 
Ergiebt in den vorstehend unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß 
die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend ent- 
schuldigt ist, und liegt nach der Ueberzeugung des Erledigungsamts, beziehungsweise des 
demselben vorgesetzten Hauptamts, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder ver- 
suchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitzettels beziehungsweise 
Ladungsverzeichnisses ohne weitere Beanstandung erfolgen. 
Ebenso kann in dem im § 33 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung des 
Amtsvorstandes, beziehungsweise der dem Erledigungsamt vorgesetzten Direktivbehörde 
innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen und der Begleit- 
zettel, beziehungsweise das Ladungsverzeichniß erledigt werden, wenn es sich um augen- 
scheinlich auf Versehen oder Zufall beruhende Abweichungen handelt. 
3. Zehandlung der Anstände, welche durch das Begleitzettel- Ausfertigungsamt veranlaßt sind. 
8 36. 
Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamts bei 
der Begleitzettelausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen anerkannt 
und hierüber eine amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Be— 
gleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses erfolgen. 
Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände, 
oder erkennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Erledigungsamts 
nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde nach erfolgtem 
Einvernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamts über die Erledigung des 
Begleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses zu entscheiden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.