— 388 —
e) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
d) die Zahl und Art der Kolli nicht mit den Angaben in den Ladungsverzeichnissen
übereinstimmt,
so ist der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung und nach Umständen der Waaren-
empfänger über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen — in der Regel protokol=
larisch — zu vernehmen und der Sachverhalt nöthigenfalls im Benehmen mit dem Be-
gleitzettel = Ausfertigungsamt und den auf dem Transport berührten Aemtern zu unter-
suchen.
Erhebliche Verzögerungen, die in der Erledigung des Begleitzettels hierdurch ver-
anlaßt werden, sind dem Ausfertigungsamt anzuzeigen.
2. Zehandlung der auf Versehen oder Zufall beruhenden Abweichungen.
8 34.
Ergiebt in den vorstehend unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß
die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend ent-
schuldigt ist, und liegt nach der Ueberzeugung des Erledigungsamts, beziehungsweise des
demselben vorgesetzten Hauptamts, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder ver-
suchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitzettels beziehungsweise
Ladungsverzeichnisses ohne weitere Beanstandung erfolgen.
Ebenso kann in dem im § 33 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung des
Amtsvorstandes, beziehungsweise der dem Erledigungsamt vorgesetzten Direktivbehörde
innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen und der Begleit-
zettel, beziehungsweise das Ladungsverzeichniß erledigt werden, wenn es sich um augen-
scheinlich auf Versehen oder Zufall beruhende Abweichungen handelt.
3. Zehandlung der Anstände, welche durch das Begleitzettel- Ausfertigungsamt veranlaßt sind.
8 36.
Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamts bei
der Begleitzettelausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen anerkannt
und hierüber eine amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Be—
gleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses erfolgen.
Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände,
oder erkennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Erledigungsamts
nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde nach erfolgtem
Einvernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamts über die Erledigung des
Begleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses zu entscheiden.