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4. Zollerlaß für auf dem Transport durch Zufall zu Grunde gegangene, oder in verdorbenem
oder zerbrochenem Zustande ankommende Waaren.
836.
Wenn mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren auf dem Transport durch Zufall
zu Grunde gegangen sind oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommen,
findet der § 67 beziehungsweise § 48 des Vereinszollgesetzes Anwendung.
5. Berfahren bei Richtgestellung der Waaren beim Empfangsamt.
837.
Werden mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren dem Empfangsamt nicht gestellt,
so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das gesetzliche
Strafverfahren einzuleiten.
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktivbehörde des
Ausfertigungsamts zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen.
6. Strafverfahren.
838.
Treffen die angegebenen Voraussetzungen zur Erledigung des Begleitzettels, be—
ziehungsweise des Ladungsverzeichnisses nicht zu, so tritt das gesetzliche Strafverfahren ein.
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitzettel-Empfangsamt, sofern
hinsichtlich des Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitzettel, beziehungsweise
das Ladungsverzeichniß zu erledigen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der vor—
gesetzten Direktivbehörde einzuholen. Wenn die Erledigung der Begleitzettel, beziehungs-
Verhandlungen dem Ausfertigungsamt zu übersenden. Seitens des letzteren ist sodann
die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der Nichterfüllung
der von der betreffenden Eisenbahnverwaltung in dem Ladungsverzeichniß übernommenen
Verpflichtungen einzuholen.
t) Abschluß und Einsendung der Register.
– 39.
Das Begleitzettel-Ausfertigungs= und das Begleitzettel-Empfangs-Register werden
nach Maßgabe der Vorschriften über den Abschluß des Begleitschein-Ausfertigungs= und
Empfangs-Registers (Begleitschein-Regulativ 8§ 58 und 59) vierteljährlich abgeschlossen
und mit den zugehörigen Belägen, welche nach der Nummerfolge der Einträge zu ordnen
sind, an die Direktivbehörde eingesendet.
1888. 57