— 391 —
Grenze. Es bleibt indeß vorbehalten, in Fällen des Verdachts die Revision der zum
Durchgang angemeldeten Waaren eintreten zu lassen, ferner nach Befinden die Vorlegung
der Bücher und Papiere der Eisenbahnverwaltung zu fordern.
Dasselbe Verfahren findet bezüglich der zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldeten
Güter auch dann statt, wenn die Zufuhr zum Grenzeingangsamt beziehungsweise die
Abfuhr vom Grenzausgangsamt auf anderen Wegen, als auf Eisenbahnen erfolgt. Im
letzteren Falle hat jedoch das Ausgangsamt stets eine Vergleichung der auszuladenden
Güter mit dem Inhalt des Ladungsverzeichnisses vorzunehmen und die Uebereinstimmung
zu bescheinigen.
Der Antrag auf Abfertigung zur unmittelbaren Durchfuhr kann auch noch beim
Grenzausgangsamt gestellt werden.
Die Vorschriften in den §§ 25 und 26 in Betreff der Zulässigkeit der Umladungen
finden auf die zur unmittelbaren Durchfuhr abgefertigten Güter gleichfalls Anwendung.
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen
Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Er-
leichterungen zugestanden werden.
C. Waarenausgang.
1. Gegenstände, welche einem Ausgangszoll unterliegen.
8 42.
Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur unmittelbaren Beförderung nach dem Aus-
lande nicht verladen werden, bevor nicht dieselben nach den Bestimmungen im § 22 des
Vereinszollgesetzes deklarirt und revidirt sind und der Ausgangszoll entweder entrichtet
oder sichergestellt ist.
An Stationsorten, an denen sich eine kompetente Abfertigungsstelle befindet, können
ausgangszollpflichtige Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen verladen und unter
Verschluß der Wagen sowie der Schlüssel unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt
werden. Bei dem Grenzausgangsamt findet alsdann die Rekognition und Lösung des
Verschlusses, beziehungsweise die Entrichtung des Ausgangszolles statt.
Ist der Ausgangszoll sichergestellt, so ist von der Abfertigungsstelle eine Beschei-
nigung darüber auszustellen und dieselbe, mit der Quittung des Grenzzollamts über die
erfolgte Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter Frist behufs Löschung der
gestellten Sicherheit zurückzureichen.
57#