Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 391 — 
Grenze. Es bleibt indeß vorbehalten, in Fällen des Verdachts die Revision der zum 
Durchgang angemeldeten Waaren eintreten zu lassen, ferner nach Befinden die Vorlegung 
der Bücher und Papiere der Eisenbahnverwaltung zu fordern. 
Dasselbe Verfahren findet bezüglich der zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldeten 
Güter auch dann statt, wenn die Zufuhr zum Grenzeingangsamt beziehungsweise die 
Abfuhr vom Grenzausgangsamt auf anderen Wegen, als auf Eisenbahnen erfolgt. Im 
letzteren Falle hat jedoch das Ausgangsamt stets eine Vergleichung der auszuladenden 
Güter mit dem Inhalt des Ladungsverzeichnisses vorzunehmen und die Uebereinstimmung 
zu bescheinigen. 
Der Antrag auf Abfertigung zur unmittelbaren Durchfuhr kann auch noch beim 
Grenzausgangsamt gestellt werden. 
Die Vorschriften in den §§ 25 und 26 in Betreff der Zulässigkeit der Umladungen 
finden auf die zur unmittelbaren Durchfuhr abgefertigten Güter gleichfalls Anwendung. 
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen 
Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Er- 
leichterungen zugestanden werden. 
C. Waarenausgang. 
1. Gegenstände, welche einem Ausgangszoll unterliegen. 
8 42. 
Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur unmittelbaren Beförderung nach dem Aus- 
lande nicht verladen werden, bevor nicht dieselben nach den Bestimmungen im § 22 des 
Vereinszollgesetzes deklarirt und revidirt sind und der Ausgangszoll entweder entrichtet 
oder sichergestellt ist. 
An Stationsorten, an denen sich eine kompetente Abfertigungsstelle befindet, können 
ausgangszollpflichtige Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen verladen und unter 
Verschluß der Wagen sowie der Schlüssel unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt 
werden. Bei dem Grenzausgangsamt findet alsdann die Rekognition und Lösung des 
Verschlusses, beziehungsweise die Entrichtung des Ausgangszolles statt. 
Ist der Ausgangszoll sichergestellt, so ist von der Abfertigungsstelle eine Beschei- 
nigung darüber auszustellen und dieselbe, mit der Quittung des Grenzzollamts über die 
erfolgte Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter Frist behufs Löschung der 
gestellten Sicherheit zurückzureichen. 
57#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.