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2. Waaren, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist.
–43.
Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, findet
der § 56 des Vereinszollgesetzes Anwendung.
An Stationsorten, wo sich Abfertigungsstellen (§ 4) befinden, können derartige
Güter ohne Kolloverschluß, beziehungsweise nach Abnahme des letzteren, unter Aufsicht
der Zollbehörde in die dazu bestimmten verschließbaren Wagenräume eingeladen und
letztere verschlossen werden.
Die Zuladung anderer, aus dem freien Verkehr stammender, gleichfalls zum unmittel-
baren Ausgange bestimmter Güter in diese Räume ist gestattet; die Eisenbahnverwaltung
hat jedoch der Zollbehörde ein Verzeichniß derselben unter Angabe der Zahl, Ver-
packungsart, Bezeichnung des Bruttogewichts und des Inhalts zu übergeben, welches bei
der Verladung zu prüfen und demnächst dem betreffenden Begleitschein anzustempeln ist.
Bei Wagen, in welche Güter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern verladen
sind, dürfen auf dem Transport, soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unglücksfälle
eine Umladung erforderlich machen, Zu= und Abladungen nicht stattfinden.
Das Amt am Verladungsorte hat bezüglich derjenigen Waaren, deren Ausgang
amtlich zu bescheinigen ist, als Ausgangsamt zu fungiren.
Auf der amtlichen Bezettelung der Güter (Begleitschein, Uebergangsschein, Dekla-
rationsschein 2c.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird von dem Amt des Ver-
ladungsortes das Einladen der Waaren und der Verschluß des Wagens, sowie der Abgang
des letzteren auf der Eisenbahn, dagegen von dem Grenzzollamt, beziehungsweise den
Begleitungsbeamten die mit unverletztem Verschlusse erfolgte Ankunft beim Grenzaus-
gangsamt, sowie der Ausgang über die Grenze bescheinigt.
D. Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland
nach dem Vereinsgebiet.
8 44.
Bei Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Vereinsausland nach dem
Vereinsgebiet kommt der 8 111 des Vereinszollgesetzes und das Deklarationsschein—
Regulativ in Anwendung.
8 45.
Die nach Maßgabe der §§ 17 flg. mit Ladungsverzeichniß und Begleitzettel abge-
fertigten Waarensendungen, welche vor Erreichung des Bestimmungsorts das Ausland
berühren, bedürfen beim Wiedereingang, sofern der angelegte Verschluß unverletzt