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nach welcher alle Militärpersonen mit Ausnahme der Hauptleute und der in gleichem
oder höherem Range stehenden Militärpersonen in ihren Standquartieren, so lange sie
im activen Dienste sind, Befreiung von diesen Anlagen genießen.
83. Der Heranziehung zu anderen, als den in § 2 erwähnten Anlagen unter-
liegt, unbeschadet der das Einkommen aus Grundbesitz und aus stehendem Gewerbe
betreffenden Bestimmung in § 1, nur das außerdienstliche Einkommen der im Offiziers-
range stehenden Militärpersonen und zwar auch dieses nur mit nachstehenden Beschränk-
ungen:
a) Bei den vor dem 1. April 1887 in den Ehestand getretenen Militärpersonen,
welche bei Nachsuchung der Heirathsgenehmigung ein bestimmtes außerdienstliches
Einkommen nachzuweisen verpflichtet sind, bleibt der Betrag des letzteren steuerfrei.
b) Die Gesammtsumme der am Wohnorte zu erhebenden Beiträge einschließlich der
Kirchen= und Schulanlagen darf den Steuersatz nicht überschreiten, welcher von
einem Einkommen gleicher Höhe nach den Bestimmungen in § 12 des Ein-
kommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 133) an ordent-
licher Staatseinkommensteuer zu entrichten sein würde. Der etwa überschießende
Betrag ist zunächst von den Abgaben für die politische Gemeinde abzuschreiben.
) Bei Versetzung darf die Militärperson an dem neuen Wohnorte zu den Abgaben
nur von Ablauf des Monats an herangezogen werden, in welchem die Verlegung
des Wohnsitzes erfolgt ist. Die über diese Zeit hinaus am früheren Wohnsitze
erhobenen Abgaben sind nach Verhältniß der nach vollen Monaten zu berechnenden
Zeit zurückzuerstatten.
d) Während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Theile
des Heeres oder der Marine ruht die Abgabepflicht und zwar vom Ersten des-
jenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Zugehörigkeit
begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats, in welchem dieselbe endet. Die auf
diese Zeit etwa bereits entrichteten Steuerbeträge sind nach Verhältniß bei dem
nächsten Steuertermine in Abrechnung zu bringen, beziehentlich bei inmittelst
erfolgter Versetzung oder eingetretenem Todesfalle zurückzuerstatten.
# 4. Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere werden, so lange sie
nicht zum activen Dienst wieder herangezogen werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur
Entrichtung von örtlichen Abgaben den verabschiedeten Offizieren gleichgestellt; die vor
dem 1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere jedoch nur dann,
wenn ihre Militärpension auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. April 1886, betreffend