Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel rc.) oder sonstigen Beschaffenheit (wie Holz, 
Baumwolle, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh= und Brucheisen aller Art, Stab- 
eisen, Vieh, Heringe, Thran, Petroleum 2c.) nicht wohl zulässig beziehungsweise nicht 
üblich ist. 
Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen 
von den Direktivbehörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen 
Entfernung oder Vertauschung Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie an- 
zulegen, oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Ver- 
schluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein 
möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten. 
Die von den Direktiobehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Ab- 
satzes erlassenen Verordnungen sollen den anderen Vertragsstaaten mitgetheilt werden. 
14. Schutzdecken und deren Befestigung. 
Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammen- 
geschweißt, mittelst Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder 
abwechselungsweise an den abnehmbaren Seitenwänden beziehungsweise den Thüren und 
den festen Kopfschwellen, oder am Untergestelle etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung in 
einer Maximalentfernung von 115 cm so angebracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl 
das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seitenwände als auch das Oeffnen der 
Thüren verhindert. 
Die Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum 
Durchziehen der Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfern- 
ungen wie die Ringe an den Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein. Nur an den 
oberen Theilen der Decken sind Ringe zum Verschluß zulässig. 
Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustande 
sein. Etwaige Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Theilen, müssen sich entweder auf 
der Innenseite befinden oder doppelt, d. h. in zwei Linien von 15 bis 25 mm Abstand 
angeordnet sein. 
Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an beiden Enden mit Metall- 
spitzen versehen sein. Hinter diesen Spitzen müssen Oesen eingearbeitet sein, in welche nach 
entsprechender Verknüpfung der Leinenenden der Zollverschluß eingehängt werden kann. 
Berlin, den 12. März 1887. 
Der Reichskanzler. 
von Biömarck.
	        
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