die Abänderung des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 78),
eine Erhöhung erfahren hat, und auch solchenfalls nur insoweit, als durch die Erhöhung
der Betrag der ihnen zugewachsenen Gemeindesteuern gedeckt wird.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 10. Februar 1888.
Albert.
Alfred Graf von Fabrice.
Nr. 7. Verordnung,
vorläufige Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über Aenderungen
der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 betreffend;
vom 17. Februar 1888.
Uhter Bezugnahme auf das im Reichs-Gesetzblatt Seite 11 flg. verkündigte Gesetz,
betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 1 1. Februar 1888, werden im Nach-
stehenden unter O die von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser mittelst Allerhöchster
Kabinets-Ordre von demselben Tage genehmigten, in dem Nachtrag zu Nr. 6 des
Centralblattes für das Deutsche Reich vom Jahre 1888 Seite 37 flg. publicirten
vorläufigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze dem vollen Wort-
laute nach in allen ihren Theilen, bei Punkt 8 mit Hinzufügung einer für Sachsen
gültigen Anmerkung"), noch besonders zur allgemeinen Kenntnißnahme und Nachachtung
bekannt gegeben.
Dresden, am 17. Februar 1888.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Fabrice.
Sturm.
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