Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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a) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit den Be— 
gleitbriefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhalts- 
erklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über die geschehene 
Besichtigung zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch Revisionsnoten 
G 3) zu ersetzen; 
sodann 
b) diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen der 
noch vorbehaltenen Schlußabfertigung (§§ 6 flg.) an einer möglichst in die Augen 
fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der Postnummer) 
mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck 
des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle und die Aufschrift „Zollstück“ 
trägt. 
Diese Behandlung findet auch bei den im § 2 unter Nr. 4 aufgeführten Postsend- 
ungen dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 nicht zutreffen und 
dieselben deshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen werden müssen. 
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren 
Schlußabfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den 
freien Verkehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lit. b) nicht. 
Desgleichen ist von dem unter lit. b vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu nehmen, 
wenn mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll= oder Steuerstelle 
ihren Sitz hat, kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, Körbe, Felleisen, 
Beutel oder sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Ver- 
schluß durch Kunstschlösser oder Plomben zu nehmen sind. 
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in ver- 
schlossenen Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle an 
der Grenze auf die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheil- 
ungen 2c. zu beschränken. 
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an dem 
Orte, auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll= oder Steuerstelle in Bezug 
auf die weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vorstehenden ent- 
sprechend vorzunehmen, beziehungsweise nach der Bestimmung lit. b zu ergänzen. 
§ 6. 
Zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post ein- 
gegangenen zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder 
Revisionsnoten den betreffenden Zoll= oder Steuerstellen (§ 4) übergeben. Die Ab- 
fertigung erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
	        
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